Berlin. Ob Arbeitsmittel wie ein Computer schon im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden können, hängt von ihrem Preis ab.

Ob Arbeitsmittel direkt im Jahr des Kaufs steuerlich geltend gemacht werden können, hängt davon ab, wie teuer sie waren.

Arbeitsmittel, die in der ersten Jahreshälfte erworben wurden und weniger als 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) beziehungsweise 952 Euro (einschließlich einer Mehrwertsteuer von 19 Prozent) gekostet haben, können direkt im Jahr des Kaufs als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Lesen Sie hier: Steuererklärung - Wie man Ausgaben fürs Homeoffice abrechnet

Arbeitsmittel ab 928 Euro müssen abgeschrieben werden

Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 liegt die Grenze für den Sofortabzug brutto aufgrund der gesenkten Mehrwertsteuer von 16 Prozent bei 928 Euro. Überschreitet der Anschaffungspreis die 928 Euro, muss dieser auf die Jahre der Nutzung verteilt, also abgeschrieben werden.

Hinweise, welcher Zeitraum für die einzelnen Arbeitsmittel anzusetzen ist, können der Tabelle „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums entnommen werden.

Drucker gemeinsam mit dem Computer abschreiben

Eine Besonderheit sieht das Finanzamt für Geräte wie Drucker, Monitor oder Scanner vor. Da diese nicht eigenständig – also ohne Computer – genutzt werden können, müssen sie mit dem Computer abgeschrieben werden.

Eine Ausnahme gibt es für Multifunktionsgeräte, die unabhängig vom PC auch etwa als Kopierer genutzt werden können. Sofern die Anschaffungskosten die 800 Euro (ohne MwSt.) nicht überschreiten, können diese im Jahr des Kaufs steuerlich geltend gemacht werden. Lesen Sie hier: Alle Änderungen für die Steuererklärung 2020 auf einen Blick

PC im Anschaffungsjahr nur anteilig geltend machen

Im Jahr der Anschaffung können Steuerzahler etwa einen Computer lediglich anteilig steuerlich geltend machen – also für jeden Monat nach dem Kauf mit einem Zwölftel der Jahres-AfA.

Steuerberater Christian Herold von Steuerrat24.de gibt dazu ein Beispiel:

Herr Müller kauft im Mai 2020 einen PC für 3600 Euro. Diesen muss er über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abschreiben – pro Jahr also 1200 Euro.

Im Jahr der Anschaffung kann er (Mai bis Dezember = 8/12 von 1200 Euro) 800 Euro steuerlich geltend machen, 2021 und 2022 dann jeweils 1200 Euro und 2023 den Restbetrag von 400 Euro. Lesen Sie auch: Steuererklärung 2020: Welche Fristen in diesem Jahr gelten