Berlin. Die Grundrente kommt. Doch daneben bringt 2021 noch weitere Renten-Änderungen mit sich. Wir fassen zusammen, was Sie wissen sollten.
- Das Jahr ist bald vorüber, im neuen Jahr 2021 gibt es einige Änderungen bei der Rente: Vor allem Geringverdiener sollen profitieren
- Neben der Grundrente gibt es noch Neuerungen bei der Altersvorsorge
- Wir zeigen, was Sie vor dem Jahreswechsel zu den Renten-Änderungen wissen müssen
Der Jahreswechsel steht vor der Tür – und mit ihm die Änderung vieler Regeln zur Rente und privaten Altersvorsorge. Neben der Einführung der Grundrente gibt es weitere Neuheiten. Was ab dem 1. Januar 2021 gilt. Auch interessant:Mindestlohn, Kindergeld, Hart IV: 2021 gibt es mehr Geld
Grundrente für Geringverdiener
Die Grundrente für Geringverdiener wird eingeführt. Die Bundesregierung will mit diesem Instrument die Altersrente aufbessern. Nach ihren Angaben sollen rund 1,3 Millionen Geringverdiener profitieren – sowohl Neu- als auch Bestandsrentner. Die Kosten im kommenden Jahr: rund 1,3 Milliarden Euro. Und das sind die wichtigsten Voraussetzungen:
- Rentner müssen wenigstens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können. Dazu zählen Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeiten, aber auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten mit Leistungsbezug wegen Krankheit. Lesen Sie hier:Weniger Steuern und Abgaben ab 2021 – das sparen Sie
- Bezugsberechtigte der Grundrente dürfen in ihrem gesamten Berufsleben im Mittel zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland verdient haben. Im laufenden Jahr liegt dieses Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Rentenversicherten bei 40.551 Euro.
- Die Grundrente wird nicht beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) berechnet sie automatisch und zahlt sie mit der regulären Rente aus.
Die Grundrente wird als Zuschlag zur normalen Rente individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat und 900 Euro im Jahr. Maximal sind 418 Euro im Monat und 5016 Euro im Jahr möglich. Lesen Sie dazu:Warum Sie vielleicht nicht von der Grundrente profitieren
Damit die Grundrente nur Bedürftigen zufließt, wird zuvor das zu versteuernde Einkommen der Betreffenden geprüft. Insbesondere CDU/CSU hatten auf diese Prüfung bestanden. Zum versteuernden Einkommen zählen auch Zinseinnahmen, Kapitalerträge und Mieteinnahmen. Freibeträge und andere relevante Posten dürfen vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.
- Lesen Sie mehr:Revolution bei der Rente? CDU-Politiker wollen Systemwechsel
Einkommen wird angerechnet, wenn es den Freibetrag von 1250 Euro für Alleinlebende und 1950 Euro für Paare übersteigt – in diesem Fall zu 60 Prozent. Einkommen von mehr als 1600 Euro bei Alleinstehenden und 2300 Euro bei Paaren wird komplett angerechnet.
Beispielrechnung des Arbeitsministeriums
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am Beispiel einer gering entlohnten Floristin erklärt, unter welchen Umständen der monatliche Höchstsatz bei der Grundrente gezahlt wird.
Die Floristin ist alleinstehend; sie hat 40 Jahre voll gearbeitet und rechnerisch 40 Prozent des Durchschnittslohns verdient. Sie hat also nur geringe Rentenanwartschaften erworben und konnte privat nicht vorsorgen. Die Frau erhält eine Altersrente von monatlich 547,04 Euro. Mit der Grundrente kommt sie monatlich auf 965,87 Euro. Der Zuschlag durch die Grundrente beträgt also 418,83 Euro pro Monat.
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Die Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung steigt zum 1. Januar 2021 – also der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Festsetzung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge zugrunde gelegt wird. Für den Teil des Bruttogehalts, der darüber liegt, muss kein Beitrag gezahlt werden. Gesetzlich Rentenversicherte erhalten dafür aber auch keine Altersbezüge.
Im Westen steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 82.800 auf 85.200 Euro pro Jahr (monatlich 7100 Euro) und in Ostdeutschland von 77.400 auf 80.400 Euro (monatlich 6700 Euro). Gutverdiener müssen also im kommenden Jahr höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, erhalten dafür aber auch höhere Rentenanwartschaften.
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Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitnehmer können mehr investieren
Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze hat direkte Folgen für die betriebliche Altersversorgung. Arbeitnehmer können bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei in eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung stecken. Somit steigt der steuerfreie Anteil auf 568 Euro im Monat (bisher 552) und der sozialabgabenfreie Maximalanteil auf 284 Euro (bisher 276).
Basis-Rente: Freiberufler und Selbstständige können mehr steuerlich absetzen
Nicht gesetzlich Rentenversicherungspflichtige, Freiberufler und Selbstständige können Aufwendungen für die private Basisrente vom zu versteuernden Einkommen als Vorsorgeaufwendungen abziehen. Dadurch sinkt die zu entrichtende Einkommensteuer.
Ab Januar 2021 erhöht sich der maximal geförderte Betrag auf 25.787 Euro (51.574 Euro bei Ehepaaren). Davon sind 92 Prozent steuerlich ansetzbar (2020: 90 Prozent). Alleinstehende können also rund 23.724 Euro steuerlich ansetzen, Ehepaare 47.448 Euro. Ab 2025 darf der gesamte maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden. (max)
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