Berlin. Mindestens zwei Schlüssel müssen Mieter für die Wohnung erhalten. Ersatzschlüssel dürfen nur bestimmte Personen haben. Ein Überblick.

Bei Beginn eines Mietvertrages bekommt ein Mieter die Haus- und Wohnungsschlüssel, bei seinem Auszug gibt er sie zurück. Im Alltag allerdings gibt es oft Streit um dieses Thema, etwa um Zusatzschlüssel für den Babysitter des Mieters oder die Putzkraft.

Manche Mieter sind vor Gericht gezogen, um zu klären, wie viele Schlüssel der Vermieter ihnen mindestens aushändigen muss. Bei einem einzelnen Mieter müssen es mindestens je zwei Schlüssel für Haus- und Wohnungseingangstür sein. Jeder weitere Mitnutzer in der Wohnung hat Anspruch auf einen einfachen Schlüsselsatz, wie unter anderem das Amtsgericht Bad Neuenahr (Az: 3 C 575/94) und das Amtsgericht Karlsruhe (AZ: 12 C 319/95) geurteilt hat.

Schlüsselbeschaffung ist grundsätzlich Sache des Vermieters

Die Kosten für eine solche Mindestausstattung gehen zulasten des Vermieters, denn damit wird die normale Nutzung der Wohnung oder des Hauses erst ermöglicht. Schlüssel sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Bricht ein Schlüssel ab und muss ersetzt werden, ist ebenfalls der Vermieter dran – es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mieter Schuld war, urteilte das Amtsgericht Halle. (Az: 93 C 4044/08). Grund eines Schlüsselbruchs könne Materialermüdung und sei daher Vermietersache sein, so das Gericht.

Anders sieht es aus bei „Sonderbedarf“, also bei nicht ganz alltäglichen Gründen, warum mehr Schlüssel benötigt werden. Der Grundsatz dabei lautet: Der Mieter kann so viele Schlüssel beanspruchen, wie er braucht – muss aber für die Kosten selber aufkommen. Außerdem ist Vermieter über alle Kopien zu informieren.

So verhält es sich auch bei den Kosten für Schönheitsreparaturen. Nicht in jedem Fall sind Mieter zu den Renovierungsarbeiten verpflichtet.

Personen mit Ersatzschlüssel müssen dem Mieter nahestehen

Der Vermieter wiederum muss die Erlaubnis geben, wenn für eine Schließanlage ansonsten gar keine weiteren Schlüssel angefertigt werden können. Oft verlangt, aber zumindest nach Ansicht des Amtsgerichtes Karlsruhe unzulässig: Die Überlassung weiterer Schlüssel darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Nutzer namentlich benannt werden (Az: 12 C 319/95).

Aber dürfen jedem x-beliebigen Menschen Schlüssel überlassen werden? Vermieter denken natürlich auch an die Sicherheit im Haus. Angehörige oder Lebensgefährten sind generell kein Problem. Für folgende Personen haben Gerichte einen Anspruch auf Schlüssel ebenfalls bejaht:

  • Postbote (Amtsgericht Meppen, Az: 3 C 960/02)
  • Zeitungsbote (Amtsgericht Berlin-Wedding, Az: 2 C 332/85)
  • Putzhilfe (Amtsgericht Karlsruhe, Az. 12 C 319/95)
  • Pflegedienst (Amtsgericht Bad Neuenahr, Az: 3 C 575/94)
  • Babysitter (Amtsgericht Karlsruhe, Az: 12 C 319/95)

Wer mit Schlüssel Zutritt zum Haus und zur Wohnung hat, muss dem Mieter jedoch nahestehen. Dass der Freund der Tochter einen Schlüssel bekam, ging zumindest dem Amtsgericht Münster zu weit (Az: 29 C 432/90).

Mieter muss beim Auszug alle Schlüssel aushändigen

Der Vermieter wiederum darf nach überwiegender Juristenmeinung keinen Schlüssel zurückbehalten, auch nicht für Notfälle, urteilte das Amtsgericht Tecklenburg (Az; 11 C 11/91). Die Ausnahme: Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter einen Reserveschlüssel hat.

Beim Auszug hat der Mieter dem Vermieter alle zum Haus und zur Wohnung gehörenden Schlüssel auszuhändigen, auch Ersatzschlüssel. Tut der Mieter das nicht, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters neue Schlösser anbringen lassen.

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