Rhein und Ruhr. Längst nicht alle Straßen und Gehwege werden bei Eis und Schnee geräumt. Oft müssen sich die Anwohner selbst kümmern. Und bei Schäden haften.
Jetzt ist der Winter richtig da. In ganz NRW herrschen nicht nur nachts Minustemperaturen. Das Thermometer zeigte heute Nacht minus 13,5 in Bad Berleburg und minus sechs Grad in weiten Teilen des Ruhrgebiets an. Auch tagsüber ist es winterlich. Da ist Glätte, Schnee und bittere Kälte angesagt,Darauf sollte man gut vorbereitet sein - nicht nur mit warmer Kleidung, sondern auch, was die Straße angeht. Es gibt Rechte und Pflichten, was den Winterdienst anbelangt. Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass auf allen Straßen gestreut wird.
Der Straßen-oder Hauseigentümer muss streuen
Bei den ersten Minustemperaturen beginnt für Städte, Kommunen sowie Bundesländer die Arbeit mit dem Streusalz, Übrigens wird Streusalz immer häufiger durch umweltschonende Stoffe wie Kalkstein, Sand oder Quarz ersetzt. In vielen Städten ist Salz mittlerweile auch als Streumittel verboten, so die Verbraucherzentrale Düsseldorf.
Die öffentliche Hand ist in der Regel verantwortlich für den verkehrssicheren Zustand der Straßen, Wege und Plätze - es sei denn, es ist etwas anderes beschlossen. Was viele nicht wissen, ist, dass längst nicht alle Straßen geräumt oder gestreut werden: "Die Räum- und Streupflicht wird üblicherweise nach wirtschaftlichen Kriterien und Zumutbarkeit für die Städte und Länder begrenzt", sagt Herbert Engelmohr, Rechtsexperte beim Automobilclub von Deutschland (AvD). Das hat zur Folge, dass Straßen, die viel befahren werden oder Nadelöhre sind, unbedingt gestreut werden müssen. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat einen Leitsatz dazu verfasst: "Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschafften sind nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis und Glätte zu bestreuen." Im Einzelfall entscheidet aber die Kommune über die Verkehrsbedeutung der Straßen - und damit darüber, wo gestreut wird und wo nicht.
Außerdem gilt diese Räum- und Streupflicht nur für den Fahrverkehr - also nicht für Bürgersteige. Innerorts werden oft nur Fußgängerpassagen bestreut, die über die Fahrbahn führen. Manche Städte wie Duisburg oder Mülheim streuen aber auch vor öffentlichen Einrichtungen. Das bedeutet im Umkehrschluss: So genannte untergeordnete Anliegerstraßen müssen nicht gestreut werden. Hier müssten die Anlieger selber aktiv werden.
Haftpflichtversicherung ist wichtig
"Oftmals steht im Mietvertrag, wer den Winterdienst machen muss. Hauseigentümer sind dazu verpflichtet, vereiste Flächen zu streuen, Gehwege und Zufahrten müssen nach einem Schneefall von den Anliegern geräumt werden", erklärt Rechtsexperte Engelmohr. Sie können diese Pflicht aber auch auf ihre Mieter übertragen. In manchen Häusern sind pauschalt die Erdgeschoss-Bewohner verantwortlich. In anderen gelten Räumpläne.
Die Streu- und Räumpflicht gilt werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr. Innerhalb dieser Zeitspanne müssen die Gehwege so geräumt und gestreut sein, dass kein Fußgänger ausrutscht, so die Vebraucherzentrale.
Rutscht ein Passant auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die Streupflicht hatte. Hier empfehle sich eine Haftpflichtversicherung, rät Engelmohr. Auf dem Hin-und Rückweg zur Arbeit übernimmt normalerweise die Unfallversicherung Schäden, wenn man auf gestreuten Straßen ausrutscht und sich verletzt.
Vorsicht ist bei Schnee und Glatteis geboten
Jenseits von Stadt- oder Ortsgrenzen ist die Streupflicht noch weiter eingeschränkt. "Außerorts müssen Straßen nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden", erklärt Herbert Engelmohr. Das bedeutet: Fahrer müssen im Streitfall nachweisen, dass eine vereiste Stelle nicht rechtzeit zu sehen war. So oder so: Im Winter ist es für Fahrer und Fußgänger immer ratsam, bei Schnee und Glatteis vorsichtig und langsam am Straßenverkehr teilzunehmen.