Berlin. . Ebay ist mit rund fünf Millionen Nutzern der größte Flohmarkt unserer Zeit. Die Schwelle zum gewerblichen Handel wird schnell mal überschritten.
Der Flohmarkt der Gegenwart heißt Ebay. Gut fünf Millionen Hobbyverkäufer nutzen heute das Internetportal, um ihre alten Smartphones, ausrangierte Kaffeemaschinen oder geerbten Schmuck zu versteigern. Was allerdings die wenigsten bedenken: Auch das Finanzamt interessiert sich für den Online-Handel. Denn bisweilen überschreiten aktive Privatverkäufer die Schwelle zum Gewerbe – der Handel könnte also steuerpflichtig werden.
Dabei müssen die Finanzbeamten noch nicht einmal selbst auf der Auktionsplattform suchen. „Steuerfahnder jagen mit modernster Software im Netz nach Steuersündern“, warnt Anja Hardenberg von der Stiftung Warentest. „Mit der Suchmaschine ‘Xpider’ spüren die Beamten gezielt Schwarzhändler auf.“
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Rechtliche Grauzone
Rege Ebay-Verkäufer sollten deshalb genau prüfen, was sie gegebenenfalls in ihrer Steuererklärung angeben müssen. Sonst drohen saftige Steuernachzahlungen. Im schlimmsten Fall – bei Steuerhinterziehung in großem Stil – könnte sich sogar die Staatsanwaltschaft für ein Steuerdelikt interessieren.
Wo aber verläuft die Grenze zum Gewerbe? Es gibt eine Grauzone. Die Übergänge sind fließend. Eindeutige Kriterien wie Umsatzgrenzen oder eine bestimmte Anzahl von Verkäufen in einem Zeitraum gibt es leider nicht. „Ins Visier geraten vor allem Händler, die über längere Zeit viel oder größere Posten Neuware anbieten“, sagt Hardenberg. Grundsätzlich gilt: Wer seinen Keller oder die Wohnung entrümpelt, alte Kleidung, Fahrräder, Möbel oder Fernseher an den Mann bringt, betreibt kein Gewerbe.
Finanzbeamte beobachten Ebay genau
Der Fiskus lässt – wie auf dem Flohmarkt – den Mini-Handel zwischen Privatleuten steuerlich unbehelligt. Nach einer Faustformel werden die Beamten jedoch aufmerksam, wenn jemand binnen „weniger Monate“ mehr als 40 Verkäufe tätigt. Exakt lässt sich das leider nicht eingrenzen. Dann allerdings könnte der Fiskus genauer hinschauen – und prüfen, ob die Grenze zum Gewerbe überschritten wurde.
Die Stiftung Warentest nennt die typischen Indizien: Regelmäßiger Handel, hohe Umsätze, häufiger Verkauf von gleichartigen Produkten oder Neuware. Ein Beispiel: Wenn ein Ebayer regelmäßig Handys im Angebot hat, liegt der Verdacht nahe, dass er die nicht im Schrank gefunden hat, sondern gezielt in der Absicht handelt, gewinnbringende Geschäfte zu machen. Und damit ein Gewerbe betreibt. Weitere Indizien: viele Bewertungen oder aufwändige Angebotsplatzierungen. Ebay selbst nennt zusätzlich den Status als „Powerseller“, das Betreiben eines „Ebay Shops“ und eine Tätigkeit als so genannter „Ebay-Verkaufsagent“ als typische Merkmale für ein Gewerbe.
Allein die Absicht zählt
Ob dabei Gewinn erzielt wurde, spielt für den Fiskus keine Rolle. Die Absicht zählt – wie bei jedem Einzelhändler auch. Tipp: Selbst wenn das Finanzamt kein Gewerbe unterstellt, kann ein Privatverkauf steuerpflichtig werden. Dann nämlich, wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft handelt. Schmuck, Antiquitäten oder Goldbarren, die privat gekauft und innerhalb eines Jahres mit Gewinn wieder verkauft werden, sind steuerpflichtig. Auch wenn ein Gegenstand eigens für den Wiederverkauf erworben wurde, ist das für das Finanzamt ein steuerpflichtiger Vorgang.
Andersherum können selbst große Verkäufe steuerfrei bleiben: So verkaufte eine Frau 140 geerbte Pelzmäntel über Ebay. Für fast 80 000 Euro. Gleichwohl konnte das Finanzgericht Baden-Württemberg kein Gewerbe erkennen, weil die Mäntel nicht eigens für die Auktion eingekauft worden waren. Man sieht: Es hängt tatsächlich stark vom Einzelfall ab, ob das Finanzamt ein Gewerbe unterstellt.
Ebay und Stiftung Warentest geben Hinweise
Das Ebay-Rechtsportal verschafft einen Überblick über das Thema.
Die Stiftung Warentest gibt weitere Hinweise unter dem Suchwort 'Ebay'.
Einkommenssteuer kann fällig werden
Liegt aus seiner Sicht ein gewerbsmäßiger Handel vor, wird Einkommenssteuer fällig. Aber erst jenseits des steuerlichen Grundfreibetrags von aktuell 8354 Euro im Jahr. Arbeitnehmer dürfen sich natürlich gewerbsmäßig etwas hinzuverdienen – bis zu 410 Euro Gewinn im Jahr sind steuerfrei. Alles darüber hinaus gehört in die Steuererklärung („sonstige Einkünfte“). Nimmt der gewerbsmäßige Handel indes größere Ausmaße an, werden zusätzlich Umsatzsteuer (ab 17 500 Euro Bruttoumsatz im zurückliegenden und 50 000 im laufenden Jahr) sowie Gewerbesteuern (ab 24 500 Euro Jahresumsatz) fällig.
Die Stiftung Warentest rät in jedem Fall, bei einem aktiven Ebay-Handel alle Verkaufsbelege aufzuheben – denn sonst könnte das Finanzamt auch auf die Idee verfallen, Umsätze und Gewinne zu schätzen. „Und das kann erheblich teurer werden“, warnen die Tester. Übrigens: Der Fiskus interessiert sich natürlich nicht nur für Ebay. Auch Handelsplattformen wie der Amazon, Autoscout24, MyHammer oder Dawanda nehmen die Beamten mit ihrer Software unter die Lupe.