Berlin. Mit ein wenig Aufwand konnten sich viele Bürger um den Rundfunkbeitrag drücken. Doch ab dem 6. Mai werden Drückeberger auffliegen.
Der Countdown läuft: Wer sich um den
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drückt und bislang unentdeckt blieb, fliegt zum Stichtag 6. Mai als Nichtzahler auf. Aber auch viele unbescholtene Personen müssen mit Post vom Beitragsservice – der früheren GEZ – rechnen. Ärger ist also programmiert.
17,50 Euro Rundfunkbeitrag sind pro Wohnung und Monat fällig. So steht es im Gesetz. Damit kein Nichtzahler durch das Raster rutscht, haben die Bundesländer für 2018 einen sogenannten Meldedatenabgleich gesetzlich vereinbart. Das bedeutet: Die Einwohnermeldeämter geben ihren Datenbestand an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio weiter.
Daten von Meldeämtern werden an Beitragsservice übermittelt
Bundesweit einheitlicher Stichtag ist der 6. Mai 2018. Dies teilte der Beitragsservice auf Anfrage mit. Um 0Uhr würden die Daten in den Meldeämtern quasi „eingefroren“ und übermittelt, sagte eine Sprecherin. Bereits 2013 fand ein solcher bundesweiter Datenabgleich statt. Damals wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt – und von einem „einmaligen“ Abgleich gesprochen.
Alle volljährigen Personen, die keinem Beitragskonto zugeordnet werden können, werden nach Auswertung der Daten angeschrieben. Es sei keine verlässliche Prognose darüber möglich, wie sich der Datenbestand innerhalb von fünf Jahren verändert, so die Sprecherin.
In ihrer Gesetzesbegründung gingen die Bundesländer von einem „jährlichen Verlust von rund 200.000 Wohnungen“ aus – macht eine Million nicht erfasster Wohnungen innerhalb von fünf Jahren. Zu den Lücken im Bestand der Beitragszahler kann es aus vielerlei Gründen kommen. Beispiel Wohngemeinschaft: Zieht der angemeldete Beitragszahler aus der WG aus, kann sich einer der verbliebenen Mitbewohner als neuer Zahler freiwillig melden – oder die WG bleibt unentdeckt. Denn die Daten der Mitbewohner löscht der Beitragsservice aus Gründen des Datenschutzes spätestens nach einem Jahr. So waren Nichtzahler-WGs bisher fein raus.
Bewohner von Mehrfamilienhäusern müssen mit Post rechnen
Für Wohngemeinschaften, die sich so bislang vor der Zahlung gedrückt haben, kann es zum 6. Mai nun teuer werden. „Der Rundfunkbeitrag ist gesetzlich geschuldet und daher auch rückwirkend zu zahlen. Dafür ist das Einzugsdatum maßgeblich“, heißt es beim Beitragsservice. Nur bereits 2013 überprüfte Zeiträume würden nicht erfasst.
Zu beachten ist bei allem: Einen Brief bekommen können auch Leute, die einen Mitzahler haben. So reicht bei Paaren zwar eine gemeldete Person als Inhaber des Beitragskontos aus. Die andere taucht im Bestand der Einwohnerämter jetzt aber auf – wobei für den Beitragsservice unklar ist, ob sie sich mit dem angemeldeten Partner eine Wohnung teilt oder nicht. Vor allem in Mehrfamilienhäusern kann es unter einer Adresse viele verschiedene Wohnungen geben – und entsprechend viele zahlungspflichtige Personen.
Beitragspflicht geht bis zur Zwangsvollstreckung
Wer deshalb Post vom Beitragsservice erhält, sollte „unbedingt aktiv reagieren und das Schreiben nicht einfach ignorieren oder wegwerfen – auch wenn es nervt“, sagt Juristin Kathrin Körber, die bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen zu Fragen des Rundfunkbeitrags berät. Bei Personen, die nicht reagieren, geht der Beitragsservice von einer Beitragspflicht aus. Sie werden daraufhin per Direktanmeldung erfasst – mit allen Konsequenzen bis hin zur Zwangsvollstreckung, falls sie das Geld nicht überweisen.
Der Beitragsservice hat nach eigenen Angaben „verschiedene Vorkehrungen“ getroffen, um die Anzahl solcher Fälle möglichst gering zu halten. So erlaubten die übermittelten Daten zum Teil Rückschlüsse darauf, ob Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben – etwa wenn Nachname und Einzugsdatum übereinstimmen. Es werde „aber nicht ganz zu vermeiden sein, dass es zu Nachfragen bereits behandelter Fallkonstellationen kommen kann“, so die Sprecherin.
Kopie des Mietvertrags dient als Nachweis der Wohnverhältnisse
Um den Sachverhalt zu klären, sollten Angeschriebene dem Beitragsservice den Namen des Beitragszahlers samt Beitragsnummer umgehend mitteilen, empfiehlt Verbraucherschützerin Körber. Als Nachweis der Wohnverhältnisse könnten ein Auszug aus dem Einwohnermelderegister oder eine Kopie des Mietvertrages dienen.
„Um sicherzugehen, dass das Schreiben ankommt und Probleme vermieden werden, sollte es per Einschreiben an den Beitragsservice geschickt und der Versendebeleg aufgehoben werden“, rät Juristin Körber. Ihre Erfahrung: „Einfache Briefe können verloren gehen – und dann ist der Ärger groß.“