Lünen..

Auch an diesem Silvester wird das neue Jahr wieder mit Sekt und Böllern und Raketen begrüßt. Damit es nicht zu unliebsamen Unfällen kommt, hier eine Tipps, worauf man beim Feuerwerk achten sollte.

Champagner, Glockengeläut und dann natürlich Feuerwerk: Auch in diesem Jahr werden wieder Millionen von Menschen weltweit das Neue Jahr mit Krachern, Böllern und Raketen begrüßen. Damit es beim Silvesterfeuerwerk nicht zu unliebsamen und schmerzhaften Zwischenfällen kommt, sollten beim Kauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern einige wichtige Hinweise beachtet werden.

Erster Rat: „Hände weg von Feuerwerkskörpern ohne Zulassung“, warnt Klaus Dreisbach vom Technischen Arbeitsschutz der Bezirksregierung in Arnsberg. Dreisbach und Kollegen raten, nur solche Feuerwerkskörper zu kaufen, die mit einem CE-Zeichen versehen sind und/oder über eine Zulassungsnummer der Bundesanstalt für Materialprüfung, beispielsweise BAM-PII-1234, verfügen.

Gebrauchsanweisung
in Ruhe durchlesen

Wichtig auch: Die Kunden sollten auf jeden Fall die Gebrauchsanweisung der Feuerwerkskörper in Ruhe lesen, beachten und vor allem keine „Experimente“ oder Mutproben versuchen. „Feuerwerkskörper der Kategorie 2(F2), die nur am 31. Dezember und am Neujahrstag abgebrannt werden dürfen, gehören nicht in die Hände von Kindern, sondern nur an Personen über 18 Jahre. Auch das Feuerwerk der Kategorie 1(F1) darf nur an Personen ab zwölf Jahren verkauft werden“, so Arbeitsschützer Klaus Dreisbach.

Auch für den Gebrauch von sogenannten „Mehrschussbatterien“ haben die Experten natürlich einen Tipp bereit: Sie müssen so aufgestellt werden, dass sie auf keinen Fall umfallen können. „Einmal angezündet, lassen sie sich nämlich nicht mehr stoppen“, so Dreisbach.

Einen kritischen Blick werfen die Arbeitsschützer der Bezirksregierung natürlich auch auf den Handel, denn beim Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist einiges zu beachten: Erlaubt sind im Verkaufsraum grundsätzlich nur 70 kg (netto) Feuerwerkskörper, davon höchstens 20 Prozent ohne Sicherheitsverpackungen. Feuerwerkskörper der Kategorie 2, die nicht in Sicherheitsverpackungen verpackt sind, dürfen innerhalb des Verkaufsraumes nur in geschlossenen Schaukästen aufbewahrt werden. Nur Feuerwerkskörper in Sicherheitsverpackungen dürfen auf offenen Verkaufstischen ausgestellt werden; zudem muss der Verkaufsstand für Feuerwerkskörper unter ständiger Aufsicht des Verkaufspersonals stehen. Dies gilt auch für Verkaufsstände, an denen ausschließlich Feuerwerkskörper in Sicherheitsverpackungen verkauft werden.

Kioskbetreiber müssen zudem beachten, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht durch das Verkaufsfenster nach draußen verkauft werden dürfen. Die Bezirksregierung wird auch in diesem Jahr im gesamten Regierungsbezirk vor Ort prüfen, ob der Handel die gesetzlichen Vorgaben einhält.