Bei Internet-Geschäften wie dem Drive-In-Konzept wird der Kunde für den Händler quasi gläsern. Die einzelnen Bestellungen werden über einen Kundenaccount abgewickelt, wie man es in vielen Internet-Shops kennt. Wichtig ist daher, so mahnen Datenschützer, wie der Einzelhändler mit den gewonnenen Daten umgeht. Die NRW-Datenschützer weisen deshalb daraufhin: Der Einzelhändler darf nur Daten speichern, die zur Abwicklung des Geschäftes dienen. Ein Kundenprofil darf ohne die Einwilligung des Kunden nicht erstellt werden. Auch darf die Einwilligung nicht an andere Bestimmungen (z.B. AGBs) geknüpft sein.