Hamburg. Die neue elektronische Gesundheitskarte verstößt womöglich gegen geltendes Recht und müsste eigentlich wieder eingezogen werden. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten, das die Kassenärztliche Vereinigung in Auftrag gegeben hat. Knackpunkt: Die Fotos der Versicherten würden nicht geprüft.

Die seit Jahresbeginn verpflichtende elektronische Gesundheitskarte verstößt nach einem Zeitungsbericht gemäß einem juristischen Gutachten gegen geltendes Recht. Nach der Studie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), das dem "Hamburger Abendblatt" vorliegt, ist die sogenannte e-Card oder eGK damit nutzlos. Der Grund: Die gesetzlichen Krankenkassen hätten darauf verzichtet, die Fotos der Versicherten zu prüfen.

"Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der Ausstellung der eGK die Übereinstimmung des auf der eGK aufgedruckten Lichtbildes, der Person des Inhabers der Karte sowie der zukünftig auf der eGK gespeicherten weiteren Sozialdaten zu verifizieren. Dieses wird bislang nicht durchgeführt, was problematisch ist, da zukünftig sensible Daten auf der eGK gespeichert werden sollen", heißt es der Zeitung zufolge in dem Gutachten.

Auch interessant

Verband verteidigt die Karte

Die Expertise für die niedergelassenen Ärzte in Deutschland wirft den Kassen vor, "die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt" zu haben. Rein rechtlich müssten die E-Gesundheitskarten wieder eingezogen oder nachgerüstet werden. Laut Zeitung verteidigt der Verband der gesetzlichen Krankenkassen das Procedere der Kartenherausgabe.

Auch das Bundesgesundheitsministerium beteuere, dass alles korrekt gelaufen sei. Jedoch, so ein Sprecher von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) im "Hamburger Abendblatt": "Es ist unbestritten, dass die richtige Zuordnung der Daten der Gesundheitskarte zum Karteninhaber gewährleistet sein muss. Dafür ist neben weiteren Maßnahmen auch eine Identifizierung des Versicherten erforderlich, die jedoch nicht zum Zeitpunkt der Lichtbildübermittlung durchzuführen ist." Das Ministerium ließ offen, wann noch geprüft wird, ob der Karteninhaber auch der Abgebildete auf dem Foto ist. (dpa)