Hamm. Führt eine Operation zur Behebung einer Fehlstellung der Knochen nicht zum gewünschten Erfolg, kann nicht unbedingt Schadensersatz gefordert werden. Ein Mann klagte vor Gericht, da nach der OP seine Knieschmerzen nicht verschwunden waren. In einem anderem Krankenhaus ließ er sich erneut behandeln.
Führt eine Operation zur Behebung von Knochenfehlstellungen nicht zum gewünschten Erfolg, ist das nicht unbedingt ein Behandlungsfehler. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Berufung auf das Oberlandesgericht Hamm hin (Az.: 26 U 61/12).
In dem Fall waren die Knieschmerzen des Klägers trotz der Operation nicht verschwunden. Er ließ sich daraufhin in einem anderen Krankenhaus nochmals operieren und war der Meinung, bei der ersten OP habe der Arzt einen Fehler gemacht, weil die Knochenfehlstellung nicht über eine Neutralstellung hinaus korrigiert und ihm keine Schlittenprothese eingesetzt worden sei. Der Kläger forderte daher Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Implantation berge Risiken
Das Gericht lehnte das ab. Die auch als Umstellungsosteotomie bezeichnete Behandlung im ersten Krankenhaus sei fachgerecht und der Patient ausreichend aufgeklärt gewesen. Er sei mit der gewählten OP-Methode einverstanden gewesen und für eine Schlittenprothese zu jung gewesen. Daher habe ihm der Arzt dazu nicht raten müssen. Außerdem berge die Implantation einer Prothese gewisse Risiken. (dpa)