Berlin. Einkäufe dürfen sein, der Rosenmontagsumzug ist aber tabu: Wer krankgeschrieben ist steht nicht gleich unter Hausarrest. Als Faustregel gilt: Verboten ist, was die Genesung gefährdet.

Zigtausende Arbeitnehmer haben sich auf ein paar freie Tage gefreut, zum Karneval feiern oder Skifahren, und ausgerechnet jetzt sind sie krank geworden. Was tun? Die Faschingsparty sausen lassen, den Urlaub absagen? Wie weit kann ein Patient im Krankenstand gehen, ohne Ärger im Job zu riskieren? Was ein Patient tun darf und was er besser lassen sollte, hänge in erster Linie von seiner Erkrankung ab, erläutern Arbeitsrechtler beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Als Faustregel gilt: Es ist alles verboten, was die Genesung verzögert oder gefährdet. Das bedeutet aber noch keinen Hausarrest oder ständige telefonische Erreichbarkeit.

Wer sich wegen Magen-Darm-Grippe ausgerechnet über Fasching in der Firma abmeldete und dann beim Einkaufen vom Chef gesehen wird, muss noch lange keinen Rausschmiss befürchten. Problematisch würde es, wäre das Zusammentreffen nachts beim Zechen in der Kneipe passiert - oder in Kostümierung beim närrischen Umzug. Ein erkrankter Beschäftigter müsse sich immer so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird, betont die Rechtsschutzversicherung Arag. Wer gegen den ärztlichen Rat handelt oder eine Erkrankung vortäuscht und auffliegt, riskiert eine Abmahnung oder schlimmstenfalls die fristlose Kündigung des Chefs.

Geht nicht: Mit Bronchitis in die Kneipe

Sich mit Lebensmitteln im Supermarkt um die Ecke zu versorgen, ist eigentlich immer erlaubt - solange der Arzt das Aufstehen und Einkaufen nicht ausdrücklich verboten hat. Gleiches gilt auch für Spaziergänge. Niemand braucht in Panik zu verfallen, nur weil er von Kollegen beim Frischlufttanken oder bei Behördengängen gesehen wurde. Oder bei einer privaten Einladung im Bekanntenkreis.

Arbeitsrechtlich haariger kann es dann schon bei Kino- oder Restaurantbesuchen werden. Mit einer schweren Bronchitis tanzen zu gehen oder sich in den Fasching zu stürzen, fördert auch nicht gerade die Genesung. Der Bogen ist auch dann überspannt, wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer seinen Umzug abwickelt, auf dem Bau werkelt oder einem Nebenjob nachgeht.

Sollte es eigentlich ab Faschingsdienstag zum Skifahren gehen und am Rosenmontag plagt einen plötzlich Halsweh und Schüttelfrost, gilt: Sofort in der Firma krankmelden und möglichst schnell ein ärztliches Attest einholen, wie Bernd Joch, Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, erläutert. Solange die Krankschreibung gilt, gehen die Tage auch nicht vom Jahresurlaub ab. Wer freitags krank wird, muss in der Regel montags ein Attest vorlegen. Manche Tarif- oder Arbeitsverträge schreiben allerdings vor, dass es schon am ersten Tag in der Firma sein muss.

Storno muss nicht gleich sein

Schreibt der Arzt krank, bescheinigt aber zugleich, dass die geplanten Ferien der Genesung nicht abträglich sind, muss eine geplante Reise nicht storniert werden. Wer trotz Krankmeldung unbedingt verreisen will, sollte sich den Trip vorher besser genehmigen lassen, empfiehlt Joch. In den ersten sechs Wochen muss der Chef gefragt werden, später die Krankenkasse. Wer ohne Genehmigung fährt, riskiert die Einstellung der Lohnfortzahlung respektive seines Krankengelds durch die Kasse.

Hegt ein Chef den begründeten Verdacht, dass ein Mitarbeiter vorsätzlich oder wiederholt "blau" macht, kann er ihn auffordern, sich vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse untersuchen zu lassen. Misstrauen entsteht häufig, wenn sich Beschäftigte schon mehrfach rund ums Wochenende oder über Feiertage krankgemeldet haben. Oder wenn eine Krankschreibung ausgerechnet in die Zeit fällt, in der ein beantragter Urlaub abgelehnt wurde. (dapd)