Essen. Rund 1,3 Millionen Menschen leiden in Deutschland unter Demenz - neben der Pflege oft auch ein finanzieller Aufwand. Doch es gibt Unterstützung: Mit der sogenannten Pflegestufe 0 bewilligt die Pflegeversicherung spezielle Leistungen für Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz.

Erst kann man sich an bestimmte Dinge nicht mehr erinnern, im Verlauf der Krankheit fällt es zunehmend schwer, alltägliche Handgriffe und Abläufe zu koordinieren, sich zu orientieren, Zusammenhänge zu verstehen oder die engsten Angehörigen zu erkennen: Rund 1,3 Millionen Menschen leiden laut Bundesgesundheitsministerium derzeit unter Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz.

Zwei Drittel von ihnen werden nach Angaben der Deutschen Alzheimer Gesellschaft in den Familien versorgt und gepflegt. Eine Herausforderung – denn neben der nachlassenden Geistesfähigkeit kommt es bei vielen Demenzformen auch zu einer Veränderung der Persönlichkeit.

Betreuung ist oft eine Frage der finanziellen Mittel

Eine – zumindest – zeitweise Unterstützung und Entlastung können ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste bieten. Neben der Frage, welcher Dienst der richtige ist, stellt sich hier auch oft die Frage der Finanzierung. Denn oft sind Demenzkranke gerade in einem frühen Stadium körperlich noch nicht so eingeschränkt, dass sie auf Hilfe bei Körperpflege, Essen und Trinken, Fortbewegen in der Wohnung sowie teilweise auch außer Haus und für die Hauswirtschaft angewiesen sind.

Dieser Hilfebedarf aber zählt für die Einteilung in eine der drei Pflegestufen. Dagegen wird der notwenige Betreuungsbedarf im Alltag – etwa, damit der Patient nicht die Wohnung verlässt – nicht angerechnet, so die Verbraucherzentrale NRW.

Doch auch wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) keine Pflegestufe feststellen kann, gibt es für die Betroffenen eine Chance auf finanzielle Hilfe. Mit der so genannten Pflegestufe 0 bewilligt die Pflegeversicherung spezielle Leistungen für Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz.

13 festgelegte Kriterien

Auch hier beurteilen die Mitarbeiter des MDK anhand von 13 festgelegten Kriterien die Schwere der Einschränkungen. Das können beispielsweise ein „unkontrolliertes Verlassen der Wohnung“, eine „mangelnde Einschätzung von gefährlichennicht angemessenes Verhalten“ oder eine „Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus“ sein. Werden bei der Begutachtung wenigstens zwei dieser Kriterien erfüllt, – davon eines aus einem eingegrenzten Kriterienkatalog – besteht Anspruch auf Kostenerstattung für Betreuungsleistungen, erklären die Experten der Verbraucherzentrale.