Berlin. .
Verbraucher sollen künftig besser über den Gehalt an Fett, Salz, Zucker und Kohlehydraten in Lebensmitteln informiert werden. Eine entsprechende EU-Verordnung tritt in den kommenden Wochen in Kraft. Dies könnte jedoch noch drei bis fünf Jahre dauern.
Grundsätzlich gelten die neuen Regeln für alle verpackten Lebensmittel, die an Verbraucher verkauft werden. Ausnahmen gibt es aber für besonders kleine Verpackungen. Bei lose verkauften Lebensmitteln wie etwa Brot oder Brötchen müssen nur Angaben zu potenziell allergieerregenden Stoffen gemacht werden. Auch wer als Privatperson in der Schule oder auf dem Straßenfest Kuchen verkauft, ist von den Regelungen ausgenommen.
Schriftgröße: Viele Verbraucher werden weiterhin eine Lupe benötigen, um die Angaben lesen zu können. Die Pflichtinformationen müssen in mindestens 1,2 Millimeter großer Schrift auf die Packungen gedruckt werden. Bei ganz kleinen Packungen - hier zählt etwa ein Schokoriegel dazu - können die Angaben auch ganz wegfallen.
Allergene: Auf der Packung müssen alle Zutaten eines Produktes angegeben werden. Stoffe, die beim Menschen allergische Reaktionen hervorrufen können wie Milcheiweiß oder Nüsse müssen dabei speziell hervorgehoben werden - also zum Beispiel fettgedruckt oder farblich hinterlegt. Diese Angaben müssen auch für unverpackte Lebensmittel angegeben werden.
Nährwerte: Auf jeder Packung muss künftig in einer Tabelle der Energiegehalt sowie der Gehalt an Fetten, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Proteinen und Salz angegeben sein. Die Angaben müssen sich auf 100 Gramm oder 100 Milliliter beziehen. Zusätzlich können die Hersteller eine Angabe pro Portion machen und angeben, wie viel des täglichen Bedarfs jeweils abgedeckt wird. Zusätzliche Informationen auf der Verpackung sind möglich, diese dürfen die Pflichtangaben aber nicht visuell in den Hintergrund rücken lassen.
Herkunft: Schon bislang muss die Herkunft bei frischem Obst und Gemüse, Olivenöl, Honig und Rindfleisch angegeben werden. Künftig soll dies auch für frisches Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel gelten. Diese Vorschrift gilt vorerst nicht für Tierprodukte wie verarbeitetes Fleisch, genauso wenig für Milch und Milchprodukte.
Imitate: Wenn etwa eine Tiefkühlpizza nur Analogkäse oder Klebefleisch statt Schinken enthält, muss das künftig klar gekennzeichnet sein. Diese Angabe muss auf der Vorderseite der Verpackung, nah beim Produktnamen und in ähnlicher Schriftgröße gemacht werden. Bei Klebefleisch muss dort dann etwa „aus Fleischstücken zusammengefügt“ stehen. Gleiches gilt für Fischereierzeugnisse.
Koffein: Auf koffeinhaltigen Lebensmitteln, zum Beispiel auch Energy Drinks, sollen künftig Warnhinweise für Kinder, Schwangere und Stillende zu finden sein.
Einfrierdatum: Für gefrorenes Fleisch, Fleischerzeugnisse und unverarbeitete Fischprodukte ist künftig die Angabe des Einfrierdatums Pflicht, wenn das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde.
Alkohol: Für alkoholhaltige Getränke sind vorerst keine Zutatenlisten und Nährwertangaben vorgeschrieben, hier wird noch ein EU-Bericht abgewartet. Auch für Alkopops steht die von Deutschland geforderte Regelung noch aus.
Was noch fehlt: Verbraucherschützer und zahlreiche EU-Parlamentarier konnten sich nicht mit der Pflicht zur Lebensmittel-Ampel durchsetzen. Diese hätte in den Farben Rot, Gelb und Grün etwa angegeben, wie viel Zucker, Salz und Fett enthalten ist. Auch müssen die Hersteller die Angaben nicht auf der Vorderseite der Verpackung unterbringen. Zudem fehlen weiterhin Angaben zu den als ungesund geltenden Transfettsäuren sowie Angaben zur Herkunft der Zutaten bei verarbeiteten Produkten wie Wurst, Marmelade oder Joghurt. (AFP)