München. Weil er sich nicht zunächst direkt beim Verkäufer beschwerte oder die Ware zurückschickte, sondern direkt eine schlechte Bewertung beim Internet-Auktionshaus Ebay abgab, muss ein Käufer diese jetzt löschen. Das entschied das Oberlandesgericht München.

Ein Käufer muss seine schlechte Bewertung eines Händlers beim Internet-Auktionshaus Ebay zurücknehmen. Das entschied das Oberlandesgericht München am Dienstag. Der Mann müsse der Löschung der Bewertung zustimmen. Der Käufer hatte Bootszubehör im Ebay-Shop eines Händlers aus Gelting (Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen) bestellt und sich in der Online-Bewertung über Mängel beschwert.

Kammer ließ Revision nicht zu

Zuvor hatte er sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht direkt beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt. Angaben zur Urteilsbegründung machte das Gericht zunächst nicht. Eine Revision ließ die Kammer nicht zu. Über Schadenersatz hatte das Gericht nicht entschieden. (dpa)