Emmerich. . 40-Jähriger musste sich gestern vor Gericht verantworten. Richter verhängte hohe Geldbuße. Der Mann war 2007 schon einmal wegen des selben Deliktes verurteilt worden.

Er hätte es eigentlich besser wissen müssen. Denn der 40-jährige Isselburger, der sich gestern vor dem Amtsgericht in Bocholt verantworten musste, war bereits vor sechs Jahren schon einmal wegen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften verurteilt worden. Daraus gelernt hat der Isselburger offensichtlich nicht. Und das bekam der 40-Jährige nun auch durch ein für ihn sichtlich schmerzliches Urteil von Richter Rudolf Bernhard Bone zu spüren.

Ambulante Therapie

Er verhängte gegen den Isselburger eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die er mit einer Bewährungszeit von vier Jahren besetzte. Zudem muss der 40-Jährige eine Geldbuße von 3000 Euro zahlen und sich in eine ambulante Therapie begeben.

Im Oktober 2012 und noch einmal im Februar dieses Jahres hatte der Angeklagte Videos auf eine Internetplattform gestellt, auf der sich auch andere die Videos herunterladen und ansehen konnten. Der Inhalt der Videos kann als ex-trem geschmacklos bezeichnet werden. Alle zeigten sexuelle Handlungen von Männern mit Kindern unter 14 Jahren – darunter auch Säuglinge. 14 Videos hatte der Isselburger im Internet auf der Videotauschbörse hochgeladen und wohl hier auch selber heruntergeladen. Eine Durchsuchung durch die Polizei brachte dann ans Licht, dass der Alleinlebende insgesamt 266 Kinderpornos auf einer externen Festplatte gespeichert hatte. Die Beamten stellten daraufhin seinen PC und die Festplatte sicher. So wie auch schon 2007.

Zu den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft entgegnete der Angeklagte: „Abstreiten kann ich es nicht.“ Mehr sagte er dann auch nicht und ließ seinen Anwalt reden, der darlegte, dass sich sein Mandant nun seines Problems bewusst sei und sich bereits in eine psychotherapeutische Behandlung begeben hätte. „Weil er offensichtlich leider rückfällig geworden ist.“

Staatsanwalt und Richter bewerteten dies positiv, auch dass der Angeklagte die Tat nicht abstritt. Dennoch rückten sie aufgrund der Vorstrafe nicht von einer hohen Strafe ab.