Lüdenscheid. Der „Kissen-Prozess“ ist zu Ende. Das Schwurgericht verurteilte den 39-Jährigen Lüdenscheider zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Das Urteil erging wegen versuchter schwerer Brandstiftung in einem minderschweren Fall, versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung.

Der Verurteilte wird möglicherweise noch in dieser Woche aus der U-Haft in eine Entziehungsanstalt verlegt und dort eine mindestens zwei Jahre dauernde Alkohol- und Drogentherapie absolvieren. Strafverteidiger Frank-Peter Rüggeberg zeigte sich hochzufrieden mit dem Urteil und kündigte an, auf Revision oder Berufung zu verzichten.

Der arbeitslose Anstreicher nahm den Spruch der Richter äußerlich gelassen entgegen. Mit Anrechnung der sechs Monate Untersuchungshaft und der gesetzlichen Regel der sogenannten Halbstrafe könnte er direkt nach der stationären Therapie zur Bewährung auf freien Fuß kommen. Damit ist das Kalkül der Verteidigung voll aufgegangen.

Keine Rede mehr von gefährlicher Körperverletzung oder versuchtem Totschlag

Die Vorsitzende Richterin Heike Hartmann-Garschagen begründete die Sichtweise des Schwurgerichts, im Falle des Angriffs mit dem Kopfkissen auf „einfache“ Körperverletzung zu erkennen, mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Danach sei ein Kissen kein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafgesetzbuches.

Subjektiv habe die 37-jährige ehemalige Lebensgefährtin wahre Todesangst gehabt, so die Richterin. Das müsse bestraft werden. „Aber der Angeklagte wollte sie beeindrucken, nicht töten.“ Es habe keine Lebensgefahr bestanden. Diese Einschätzung quittierte die Nebenklägerin mit Kopfschütteln. Ihr Rechtsanwalt Dominik Petereit signalisierte jedoch, das Urteil des Landgerichtes akzeptieren zu wollen.

Aufhebung des Haftbefehls kommt jedoch nicht in Frage

Im Falle der versuchten schweren Brandstiftung im Keller eines Hauses an der Wilhelmstraße geht das Schwurgericht von einem minderschweren Fall aus. Ein größerer Sachschaden sei in dem Gebäude nicht entstanden, hieß es, auch sei niemand der Bewohner verletzt worden. Wegen der 1,9 Promille im Blut sei die Steuerungsfähigkeit vermindert gewesen, was den Strafrahmen weiter verkleinert. Auch die Attacke des Mannes mit einem Ziersäbel, um seine aufgebrachte Freundin zum Schweigen zu zwingen, stellt für das Schwurgericht eine Straftat im unteren Bereich dar und wird als versuchte Nötigung gewertet.

Eine Aufhebung des Haftbefehls für den 39-Jährigen, wie Rüggeberg sie beantragt hatte, kommt jedoch nicht in Frage. Die Fluchtgefahr und die Möglichkeit, „sofort wieder in die Alkohol- und Drogenszene abzutauchen“, erscheinen dem Gericht als zu groß.