Dorsten. .
Seit dem 1. Juli 2013 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Kasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um gut 1,5% Prozent erhöht. Das macht bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe einen Freibetrag von 1050 €, beim Pfändungsschutzkonto von 1045,04 € aus. Die Verbraucherzentrale NRW gibt folgenden Tipps, um die Anpassung nicht zu verpassen:
Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli ausgezahlt werden. Durch die Erhöhung kann z. B. ein Alleinstehender ohne Unterhaltspflicht bei monatlich netto 1300 € jetzt 1121,53 € behalten.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich sollte man sich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen.
Die automatische Anpassung gilt natürlich auch beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Kreditinstitute müssen dies berücksichtigen.
Wird versehentlich nach der alten Tabelle überwiesen, hat der Schuldner Anspruch auf Nachzahlung.
Bei Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag bestimmt wurde, gelten die neuen Freigrenzen nicht automatisch. Hier muss beim Vollstreckungsgericht die Änderung des Beschlusses beantragt werden.