Lünen.
Es war schon beinahe Glück für den 29-jährigen Arbeitslosen, dass er beim Klau von zwei Flaschen Wodka im Aldi-Laden an der Viktoriastraße mit rund drei Promille Blutalkohol mehr als „abgefüllt“ war und ein „Beutesicherungs-Absicht“ nicht eindeutig festzustellen war. Denn damit wäre der Diebstahl zu einem räuberischen geworden. Mit einer Strafandrohung von mindestens einem Jahr Haft. So aber beließ es das Schöffengericht gestern bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen und einer Geldstraße von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro.
Der Mann war nach Aussage des Ladendetektivs schnurstracks auf das Schnapsregal zugelaufen und hat die zwei Flaschen Wodka gegriffen. Danach ging er zur Wurstabteilung und verstaute die Flaschen in der Hose, mit deutlicher Ausbeulung. Der Detektiv erwartete den Mann am Ausgang, nachdem der an einer unbesetzten Kasse vorbei den Laden verlassen wollte. Der betrunkene Mann versuchte den Detektiv, der sich ausgewiesen hatte, wegzuschubsen. Nach einer zweiten Warnung setzte er Pfefferspray ein und bekam selbst einiges davon ab. Draußen rannte der Ladendieb über den Aschenplatz und fiel in eine große Pfütze. „Ich konnte selbst nicht mehr viel sehen“, sagte der Detektiv. Es kamen aber Passanten, die sich anboten, die Polizei zu holen, die auch schnell kam. Dass der Mann mit dem Wodka ziemlich „neben der Spur“ war, hatte der Detektiv schon festgestellt. Den Schnaps hielt er trotz der Handfesseln noch fest, verteidigte ihn aber nicht mehr. Und das war entscheidend für das Strafmaß.
Der Angeklagte, schon wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad und einem Diebstahl vorbestraft, leugnete trotz mehrfachen Vorhaltens durch Richter Ulrich Oehrle jegliches Alkoholproblem. Er habe vor dem Diebstahl zwei Wochen an einem Stück getrunken, weil seine Freundin ihn verlassen habe. Vor dem Diebstahl bei Aldi Bier und Wodka durcheinander. Der Richter billigte ihm angesichts der rund drei Promille eine verminderte Schuldfähigkeit zu und legte ihm nahe, doch über sein Alkoholproblem nachzudenken. Die Verteidigerin Dr. Marin zitierte aus Arbeitszeugnissen, in denen ihr Mandant als fleißig und zuverlässig bezeichnet wurde. Der Angeklagte nahm das Urteil an, auch die Staatsanwaltschaft nickte dazu. Es ist damit rechtskräftig. Die Geldstrafe darf der Mann auf Antrag abstottern.