Lünen. . Wenn nach den Feiertagen der Drang zum Abtrainieren des WInterspecks zu stark wird, dann ist ein wenig Vorsicht geboten: Es gibt immer wieder einige Fitness-Studios, die ungünstige oder ungültige Klauseln in ihre Vertragsbedingungen aufgenommen haben.

Nach den Feiertagen werden in Fitness-Studios wieder verstärkt schlaffe Muskeln auf Vordermann gebracht, die Kondition trainiert und die Figur getrimmt. Allerdings zu teilweise stolzen Monatsbeiträgen oder ungünstigen Vertragsbedingungen. Wer sich böse Überraschungen ersparen will, sollte deshalb vor der Unterschrift einiges beachten.

Das Kleingedruckte

Viele Studiobetreiber versuchten, Fitness-Fans durch lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden, warnt die Verbraucherzentrale. Vertragliche Vereinbarungen über die sportliche Betätigung haben vielfach jedoch rechtlich keinen Bestand. Im letzten Jahr sind landesweit 20 Fitness-Studios wegen unzulässiger Bedingungen im Kleingedruckten abgemahnt worden. Am häufigsten versuchen Betreiber, ihre Schadenshaftung auszuschließen, etwa wenn Wertgegenstände abhanden kommen oder ein Unfall an den Geräten passiert.

Ein Studio muss zwar nicht für alle Schäden des Kunden aufkommen, doch könnten sie nicht pauschal jede Haftung ausschließen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen, wenn z.B. Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt.

Beliebt ist auch die überzogene Forderung, bei Verlust der Mitgliedskarte pauschal einen saftigen Betrag für eine neue Karte zu verlangen. Dies ist ebenfalls nicht ohne weiteres zulässig.

Vorab genau hinsehen

Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen ein kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie ihn und vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen. Unklares sollte man am besten mit den Studiobetreibern abklären. Oft sind sie offen für Wünsche oder geben Rabatte, z.B. für Studenten, Senioren oder für Mitglieder bestimmter Krankenkassen.

Vertragslaufzeit

Die meisten Fitness-Verträge werden zunächst für eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Weitere sechs Monate sind in Ordnung, Streitigkeiten wegen längerer Zeiträume werden von Gerichten bislang sehr unterschiedlich entschieden. Eine Verlängerung von mehr als einem Jahr dürfte jedoch unzulässig sein.

Kündigung

Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder unzumutbarer Kündigungsfrist möglich. Kunden zu einer Kündigung per Einschreiben zu verpflichten, ist nicht erlaubt. Wer nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, hat das Recht, den Vertrag mit ärztlichem Attest außerordentlich zu beenden. Der Arzt braucht nur die Sportunfähigkeit als solche zu attestieren, nicht über die Art der Erkrankung. Kunden sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen kündigen. Entscheidend ist das Eingangsdatum beim Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder man lässt sich den Empfang direkt vom Studio bestätigen.

Besondere Regelungen

Freizeitsportlern darf nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.

Mehr Informationen rund um Vertragsklauseln beim Gerätetraining gibt’s in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Lünen, Kirchstraße 12.
Öffnungszeiten
: mo. 9.30-12.30 und 14-17 Uhr, di. 9.30-12.30 und 14-18 Uhr; mi. 9.30-12.30 Uhr, do. 9.30-12.30 und 14-18 Uhr, fr. 9-13 Uhr.