Holzwickede. Erben gehen leer aus, weil der letzte Wille nicht eigenhändig verfasst wurde.

Die Erben gehen leer aus, wenn der verstorbene Senior – wie im Falle eines 71-jährigen Holzwickeders – sein Testament nicht selbst und ohne fremde Hilfe verfasst und geschrieben hat. So der Spruch des Amtsgerichtes Unna, den jetzt der 15. Senat des Oberlandesgerichtes Hamm bestätigte.

Im konkreten Fall hatte der Pensionär aus Holzwickede seinen letzten Willen im Oktober vergangenen Jahres verfasst und war wenig später im Dezember verstorben. Die in der von ihm unterschrieben Urkunde bedachten Erben hatten auf der Basis seines Testamentes beim Amtsgericht Unna einen Erbschein beantragt, der sie ganz offiziell als Erben ausweisen sollte.

Die Beweisaufnahme des Amtsgerichtes Unna ergab allerdings, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Da der Zeuge eine, wie es heißt, „eigene Schreibleistung des Erblassers“ nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht dafür sprach, konnte das Amtsgericht Unna seinerzeit nicht feststellen, dass die im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2247) vorgeschriebene „eigenständige Schreibleistung“ eingehalten war. Der Amtsrichter versagte deshalb den Erbschein. Die Erben gaben nicht auf und ließen diese Entscheidung vom 15. Senat des Oberlandesgerichtes Hamm überprüfen, der nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte. „Eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift setzt zwingend voraus“, so OLG-Pressedezernent Christian Nubbemeyer, „dass der Erblasser die Testament-Niederschrift selbst angefertigt hat.“ Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Die nach dem Gesetz „zwingend notwendige Eigenhändigkeit“ sei nicht gegeben, „wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden“. Der Erblasser müsse „die Gestaltung der Schriftzüge“ selbst bestimmen.

Zulässig sei allein eine unterstützende Schreibhilfe, „solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme“. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlangt das Gesetz eine insoweit „unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers“.