Lünen/Leipzig. . Schlappe für Trianel und Bezirksregierung vorm Bundesverwaltungsgericht. Die Richter in Leipzig lassen keine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in Münster zu. Das OVG-Urteil vom 1. Dezember 2011 hatte den Vorbescheid für den Kraftwerksbau in Lünen gekippt.

Juristischer Erfolg für den NRW-Landesverband des Bundes für Umwelt und Naturschutz in Deutschland (BUND): Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag beschlossen, keine Revision zuzulassen im gerichtlichen Streit um den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für das neue Trianel-Kohlekraftwerk in Lünen.

Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 1. Dezember 2011. Bezirksregierung und Trianel hatten zuvor die Zulassung der Revision gegen das OVG-Urteil beantragt.

Die Entscheidung aus Leipizig kommt nicht unerwartet. Trianel hat bereits einen neuen Vorbescheid bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragt. Das Unternehmen gibt sich gelassen: „Wir haben damit gerechnet“, sagt Trianel-Sprecher Elmar Thyen, „deswegen haben wir frühzeitig den neuen Antrag eingereicht.“

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes sei ein „großartiger Erfolg für den BUND“, wertet der Trianel-Sprecher, und habe für das ganze „deutsche Umweltrecht Auswirkungen“.

Im Kern geht es bei dem Beschluss des Gerichtes darum, dass zukünftig die Emissionen benachbarter Einrichtungen mit eingerechnet werden müssten. Diese Entscheidung würde sich aber nicht beim Kraftwerkbau in Lünen auswirken, befindet Trianel.

Das sieht der BUND anders: „Ob der neue Antrag von Trianel Erfolg hat, steht noch nicht fest“, sagt BUND-Geschäftsleiter Dirk Jansen. Trianel hingegen ist optimistisch. „Die von uns verursachten Immissionen unterschreiten auch in Summe mit den Immissionen des Kraftwerks Eon IV in Datteln und des Steag-Kraftwerkes Herne V die Bagatell-Schwelle“, sagt Trianel-Sprecher Thyen.

Zur Erläuterung: Trianel hatte mit Steag einen Deal ausgehandelt, wonach Steag zusichert, die Werte im Kraftwerksblock V so weit runterzufahren, dass es in der Summe wieder passt. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Block wohl nie gebaut wird. Entscheidend ist, dass dafür die Genehmigung vorliegt. Und das ist der Fall.