Isselburg. .
Zu einem ernsten Thema hatten die Senioren der IG Metall aus Isselburg und Umgebung in die Gaststätte Langenhorst geladen – Erben und Vererben. Ein Thema, das sicherlich nicht nur für Senioren interessant ist.
Die Referentin und Juristin Ingeborg Heinze, die seit über 30 Jahren regelmäßig im Auftrag der Sparkasse Westmünsterland mit verschiedenen Themen unterwegs ist, konnte das ernste Thema mit viel Witz und Humor näher bringen, so dass sich am Ende die über 100 Besucher einig waren, dass sie einen informativen, aber auch köstlichen Nachmittag erlebt hatten.
Erläutert wurde die gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was und wie viel im Falle eines Todes, wenn kein Testament aufgestellt ist. Wer sind Erben erster und zweiter Ordnung. Ein Testament sei immer dann wichtig, wenn Immobilien im Spiel sind.
Doch dafür brauche man nicht zu einem Anwalt oder Notar gehen, sondern man könne sein selbst verfasstes Testament beim Amtsgericht hinterlegen.
Bei der Aufstellung einer letztwilligen Verfügung muss jedoch beachtet werden, dass sie eigenhändig und handschriftlich abgefasst werden muss. Die Unterschrift mit Vor- und Zuname ist ein Muss. Aber wichtig sei auch das Datum, das bei Anfechtungen unter Umständen als Beweis der geistigen Klarheit des Verstorbenen hinzugezogen werden kann. Zeugen sind dafür nach deutschem Recht nicht notwendig.
Befreite Vorerbschaft
Ingeborg Heinze klärte auch über die Fallen eines Ehegatten-Testamentes auf. Will zum Beispiel der Ehemann ausschließen, dass die Ehefrau das ererbte Vermögen unter Umgehung der Kinder an Dritte vermacht oder vorhandene Immobilien verkauft, um sich ein schönes Leben zu machen, so können die Kinder dadurch abgesichert werden, dass die Ehefrau nur bis zu ihrem Tod als Erbin eingesetzt wird. Aber durch die so genannte befreite Vorerbschaft erhält die Ehefrau freie Hand, den Nachlass zu verwalten, Nachlassgegenstände zu verkaufen, die Nutzungen aus dem Nachlass zu ziehen und den Erlös zu verbrauchen. Mit anderen Worten – sie unterliegt fast keiner Beschränkung, die sonst für den Vorerben gilt.
Aufmerksam gemacht wurden die Besucher noch darauf, dass Pflichtteilberechtigte nicht ausgeschlossen werden dürfen, egal ob sie im Testament erwähnt sind oder ob es dem Erblasser passe.
Drei Personengruppen sollten sich vor der Erfassung eines letzten Willens dringend von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen – Eltern von behinderten Kindern, Alleinerziehende und sogenannte Patchworkfamilien.