Der Staatsanwalt spricht bisher noch nur von einem „Tötungsdelikt“; der Jurist macht einen feinen Unterschied zum Mord: Erst wenn eine entsprechende Motivlage hinzu kommt, sprechen die Behörden vom Mord.

Motive können sein Habgier, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder Rache. Auch eine angenommene Heimtücke spielt eine Rolle, ob die Juristen ermitteln wegen (schweren) Totschlags oder doch Mord.

In beiden Fällen droht einem verurteilten Straftäter eine „lebenslange“ (das heißt in Deutschland im Durchschnitt 20-jährige) Haftstrafe.