Altena. .

Das neue Teilhabegesetz der Bundesregierung schlägt hohe Wellen. In vielen Diskussionen wird über Sinn, bzw. Unsinn dieser Art der Sonderzuwendung an sozial Schwächere gesprochen. Auch der Altenaer Fachbereichsleiter Wolfgang Friess, zuständig für Soziales, Jugend und Familie, hat eine klare Meinung dazu. Kurz und prägnant spricht er von einer „Lachnummer.“

„Die Tatsache, dass bei uns bislang gerade einmal zwei Anträge eingegangen sind, zeigt, wie kompliziert die Materie ist“, so Friess. Zwei Anträge auf insgesamt 145 Wohngeldbezieher, die jeweils durch aus mehrere Anträge stellen könnten, sind ein „Trauerspiel“, so der Fachbereichsleiter.

Gründe sieht er im bürokratischen Aufwand ebenso wie in der Tatsache, dass es für unterschiedliche Hilfebezieher auch unterschiedliche Anlaufstellen gebe. Wobei das letztlich sogar noch einer Klärung mittels eines neuen Landesgesetzes bedürfe. „Das Land sollte sich dringend darum kümmern“, so Friess, zumal es auch Fristen für Antragsteller zu beachten gibt.

Klar ist bislang: Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) wenden sich an die ARGE-Jobcenter; Altenaer, die Leistungen nach SGB XII erhalten, finden im Sozialamt ihre Ansprechpartner. Offen ist derzeit, an wen sich Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag wenden sollen. Deren Anträge werden zwar ebenfalls vom Sozialamt angenommen, dort aber nur gesammelt, bis die weitere Zuständigkeit geklärt ist. Und das kann dauern. Wenn ein entsprechendes Gesetz verabschiedet ist, so Wolfgang Friess, muss der Kreis aktiv werden. Es wird wohl letztlich auch in die Zuständigkeit der Kommunen fallen und dem Sozialamt zugeschlagen. Aber nochmals: Erst muss der Gesetzgeber die Strukturen ordnen.

Leistungen gibt es zum Beispiel für ein oder mehrtägige Ausflüge von Schulklassen oder Gruppen aus Kindertageseinrichtungen, für die Beförderungskosten, für Lernförderung, die Mittagsverpflegung und die Teilnahme an soziale oder kulturellen Veranstaltungen.

Wichtig sind die Fristen: Das sich das Gesetzgebungsverfahren verzögert hat, werden Leistungen auch rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 gewährt. Das allerdings nur, wenn die Anträge bis spätestens 30. April der zuständigen Stelle vorliegen. Ausnahme: Bezieher von Kinderzuschlag oder Wohngeld haben Zeit bis zum 31. Mai.

Bei dieser Bürokratie und unterschiedlichen Fristen sei es kein Wunder, dass sich die Leute nicht zurechtfinden, stellt Wolfgang Friess noch einmal heraus. Bleibt die Frage, warum das alles so kompliziert sein müsse.