Ein sogenannter Kleincharterflug wird in Anspruch genommen, wenn eine Abschiebung per Linienflug, auch mit Sicherheits- und ärztlicher Begleitung, keine Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der zu erwartende Widerstand des Flüchtlings so groß ist, dass es nicht möglich ist, ihn per Linienflug in sein Heimatland auszufliegen, wird eine Kleinchartermaschine gebucht. Zuständig dafür war bis 2006 die Bezirksregierung Düsseldorf, die im Fall Domingo den Flug buchte. Danach wechselte die Zuständigkeit zur Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) bei der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld.