Lüdenscheid. Eis und gefährliche Glätte bestimmen den Wochenanfang in weiten Teilen Deutschlands. Für viele, stellt sich jetzt die Frage, wer für die Streupflicht zuständig ist. Die Antwort: Die Bürger selbst.

Bei Eisglätte und Schnee verlangen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden von ihren Bürgern einen frühen Sprung aus den Federn. Denn von 7 oder 8 Uhr an und bis 22 Uhr am Abend – je nach Satzung der Gemeinde – müssen die Gehwege von den Anwohnern wieder passierbar gemacht sein.

Wenn es zum Unfall kommt, weil der Schneeräumer versagt hat, geht es um den Schadenersatz. Das kann den Eigentümer oder den Mieter treffen, den Hausmeister oder sonst jemanden, der mit dem Wegräumen der Wege beauftragt ist. Die Spannweite des Schadenersatzes ist groß: Es kann von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis zur lebenslangen Rente gehen.

„Dann sind die privaten Haftpflichtversicherungen gefordert. Sie sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die Ortssatzung dazu meint“, berichtet Kurt Nörenberg, Vorsitzender des Bezirksverbandes Hagen/Arnsberg im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Danach will man wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft. Wenn ja, zahlt die Versicherung für ihn, wenn nicht, wehrt sie den Anspruch eines Geschädigten ab.“

Bei der Streupflicht und dem Schneeräumen gibt es Einschränkungen: Niemand muss sich bei tagsüber einsetzender Eisglätte vom Arbeitsplatz losreißen, um den Bürgersteig zu reinigen, auch wenn es die Ortssatzung vorschreibt. Man darf die Räum-arbeit auf den Feierabend verschieben, wie Gerichte entschieden haben. Denn sie legen auch den Fußgängern viel Sorgfalt ans Herz. Der Nachweis, dass ein Räumpflichtiger seiner Aufgabe nicht nachkam und einen Schaden in Kauf genommen hat, ist also kaum zu führen. Daher tritt die Haftpflichtversicherung nach Fußgängerunfällen durch Glatteis oder Schnee meist als Abwehrer von Ansprüchen auf. Trotzdem empfehlen Nörenberg und Kollegen, die Räumpflicht ernst zu nehmen. Räumen kann zermürbendes Hickhack ersparen.