Seit Dezember 2008 gilt das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das nach den Vorgaben der Europäischen Union die Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerhandwerk einführt.

Schornsteinfeger, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland ausüben. Voraussetzung ist u. a. der Eintrag in die Handwerksrolle.

Die Kehrbezirke in ihrer jetzigen Form mit den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern bleiben bestehen, werden ab 2013 aber alle sieben Jahre europaweit neu ausgeschrieben.

Nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2012 gibt es „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“. Sie sind im Bezirk weiterhin allein zuständig für Bauabnahmen und Feuerstättenschauen.

Die Kehrungen und Messungen werden im Wettbewerb ausgeführt. Ab 1. Januar 2013 ist der Eigentümer für die fristgerechte Durchführung dieser Arbeiten verantwortlich, die er dem Bezirksschornsteinfeger anzeigen muss.

Grundlage ist der Feuerstättenbescheid, der alle vorhandenen Anlagen auflistet. Diesen kostenpflichtigen Bescheid erhält jeder Eigentümer von seinem Bezirksschornsteinfegermeister.