Hamm. Ist ein Motor nur “aus“, wenn der Zündschlüssel gedreht wird? Oder reicht es, wenn er sich dank der Start-Stopp-Automatik moderner Autos von alleine abschaltet? Vor dieser Frage standen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm, wo sich ein Autofahrer gegen einen Bußgeldbescheid wehrte.

Telefonieren am Steuer ist verboten, jedenfalls solange der Motor läuft. Doch wann ist ein Motor eigentlich aus? Mit dieser Frage musste sich jetzt das Oberlandesgericht Hamm auseinandersetzen. Der Fall: Ein heute 22-jähriger Dortmunder war von der Polizei erwischt worden, als er am Steuer telefonierte, während er an einer roten Ampel wartete. Er sollte ein Bußgeld von 40 Euro zahlen.

Allerdings konnte er nachweisen, dass der Motor während des Telefonats aus war, denn sein Auto ist mit einer sogenannten Start-Stopp-Automatik ausgestattet: Kommt es zum Stillstand, etwa an einer Ampel, schaltet es sich ab. Sobald der Fahrer die Kupplung tritt, geht der Motor wieder an.

Fahrer sollen während der Fahrt beide Hände zur Verfügung haben

Die Richter des Oberlandesgerichts kassierten nun das erstinstanzliche Urteil des Dortmunder Amtsgerichts und sprachen den Mann frei. Aus ihrer Sicht ist ein durch Start-Stopp-Automatik abgeschalteter Motor ausreichend "aus", um zu telefonieren. Der Gesetzeswortlaut der Straßenverkehrsordnung unterscheide nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor, begründeten sie ihre Entscheidung. Es spiele keine Rolle, ob der Motor durch Drehen des Zündschlüssels oder Treten der Kupplung wieder eingeschaltet werde.

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Mit dem Verbot wolle der Gesetzgeber erreichen, dass Autofahrer bei der Fahrt beide Hände zur Verfügung haben, führten die Richter weiter aus. Solange das Fahrzeug stehe und der Motor nicht in Betrieb sei, müsse das nicht sichergestellt sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.