München. Alufelgen sind beliebt bei Autofahrern - und ein lohnendes Geschäft für Hersteller. Beschädigte Alufelgen dürfen jedoch nicht einfach repariert werden - und sogar ob eine optische Aufbereitung erlaubt ist, hängt vom Modell ab.

Für das individuelle Design ihres Fahrzeugs geben Deutschlands Autobesitzer viel Geld aus. Besonders gefragt sind Leichtmetallfelgen. 28 Prozent ihres Umsatzes machen die Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Automobil Tuner (VDAT) in Roßbach in der Sparte Rad-Reifenkombinationen. VDAT-Geschäftsführer Harald Schmitke erläutert: "Jährlich werden im Aftermarkt etwa 2,7 Millionen Alufelgen verkauft."

"Bei Neuwagen", weiß Sandra Courant vom Verband der Automobilindustrie (VDA), "pendelt seit Jahren die Ausrüstungsquote um 60 Prozent." Autobesitzer versprechen sich von ihrer Investition ein spezifischeres Aussehen ihres Fahrzeugs, vor allem aber ein besseres. Doch der Glanz der schmucken Stücke verblasst im Autoalltag rasch. Unliebsamer Kontakt mit tiefen Schlaglöchern oder Bordsteinen hinterlässt unübersehbare Spuren und es stellt sich die Frage nach einer Neuanschaffung, einer optischen Aufbereitung oder einer Reparatur.

Reparatur der Felgen ist verboten

"Letztere geht gar nicht", warnt allerdings Frank Volk von TÜV Süd in München und in solchen Fällen steht dann wohl eine kostspielige Neuanschaffung an. "Reparierte Felgen dürfen nicht am Fahrzeug in den Verkehr gebracht werden. Sie müssen bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft werden", stellt der Fachmann klar. Eine Reparatur - also Eingriffe in das Materialgefüge sowie Wärmebehandlungen und Rückverformungen - sei aus Sicherheitsgründen gesetzlich verboten.

"Mittels Zertifikaten wird der Anschein der Zulässigkeit von Reparaturen an Leichtmetallrädern erweckt", beobachtet Christoph Diwo, Technischer Leiter der Sachverständigenorganisation KÜS, immer wieder: "Diese Bescheinigungen bestätigen aber lediglich das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems in der Reparaturfirma, keinesfalls aber die Zulässigkeit des Verfahrens."

Kosmetik ist erlaubt

Anders sieht es bei einer optischen Aufbereitung aus, der fachgerechten Wiederherstellung des Rades bei nur oberflächlichen Makeln. Möglichkeiten können hier etwa Polieren, Anschleifen oder Grundieren und Lackieren sein. "Eine optische Aufbereitung ist allerdings nur dann erlaubt, wenn die Räder ohne diese Bearbeitung weiterhin genutzt werden könnten, ohne dass dies zu technischen Einschränkungen führen würde", zieht TÜV-Fachmann Volk die Grenze der kosmetischen Behandlung.

Zudem gebe es Hersteller, die für ihre Produkte eigene verbindliche Bestimmungen und auch Grenzen der Bearbeitung festlegen würden. Vor einer optischen Aufbereitung von Leichtmetallrädern sollte man daher die einschlägigen Herstellerinformationen gründlich durchlesen.

Strenge Vorgaben

Aber auch ohne solche individuellen Richtlinien gibt es technische Einschränkungen. "So dürfen beispielsweise nur gegossene und geschmiedete Räder aufbereitet werden, eine Rundlaufprüfung muss Verformungen im Felgenbett ausschließen, und es darf keinerlei Rissbildung vorhanden sein", zählt KÜS-Mann Diwo auf.

Darüber hinaus dürfe eine Beschädigung im Grundmetall des Rades nicht tiefer als ein Millimeter sein. Zudem dürfe im Bereich der Anlagefläche des Rades, der Bohrungen, am Mittenloch, am Ventilsitz und an den Innenflächen von Speichen und am Felgenbett nicht aufbereitet oder lackiert werden. Und, ergänzt Diwo, "wichtig ist ebenfalls, dass die Herstellerkennzeichnung und die Typ-Genehmigungszeichen nicht verändert oder beseitigt werden dürfen". (dapd)