Nürnberg. Bei einem plötzlichen Steinschlag in der Windschutzscheibe ist häufig nicht klar, wer den Schaden verursacht hat. Wenn ein Steinschlag durch einen vorausfahrenden Lkw entsteht, ist die Schuldfrage jedoch eindeutig - es sei denn, der Lkw-Fahrer beweist, dass das Aufwirbeln des Seinchens unabwendbar war.
Fliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkw, wofür unbestreitbar ein vorausfahrender Lkw verantwortlich ist, bedarf es keines weiteren Beweises seitens des betroffenen Autofahrers zur genauen Art und Weise des Unfallhergangs. Dem offensichtlichen Schadensverursacher dagegen obliegt die Klärung der für einen Haftungsausschluss relevanten Frage, ob der Stein von der schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Lkw nur aufgewirbelt wurde.
Das stellte das Landgericht Heidelberg klar, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet. Das Malheur geschah einer Autofahrerin, die auf einer Bundesstraße unterwegs war. Dort fuhr sie direkt einem mit Kies und Bauschutt beladenen Lkw hinterher, als plötzlich ein Schlag zu vernehmen war. Ihre Tochter auf dem Beifahrersitz sah ein Loch in der Frontscheibe, das zuvor dort nicht war und sich zunehmend zu einem Riss erweiterte. Auf den Zuruf der Mutter konnte sie noch den weiterfahrenden Lkw mit ihrem Handy fotografieren.
Pkw konnte nicht ausweichen
Nach Überzeugung des Gerichts galt damit der für die Gefährdungshaftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem "Betrieb" des Lkw und dem Schaden am Pkw als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter als Ursache aus. "Denn dazu hätte sich ein Fahrzeug aus dem Bereich der Gegenfahrbahn seitlich auf das dann dem Steinschlag ausgesetzte Auto zubewegen müssen, was definitiv nicht der Fall war", sagt Rechtsanwältin Daniela Sämann zu dem Sachverhalt.
Die Autofahrerin hatte nach Ansicht der Richter keine Möglichkeit, dem durch den "Betrieb" des Lkw - egal in welcher Weise - entstandenen Steinschlag auszuweichen oder auf irgendeine Art vorzubeugen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr ihres eigenen Pkw entfällt damit laut Richterspruch. (Aktenzeichen: 5 S 30/11). (dapd)