Neustadt/Weinstraße. . Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, der weiß: Der kürzeste Weg ist nicht unbedingt der beste. Es ist aber nicht leicht, das dem Finanzamt klar zu machen - und bei der Steuererklärung den längeren Weg erstattet zu bekommen. Über eine entsprechende Klage befindet nun der Bundesfinanzhof.

Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Die Frage, welche Strecke aber genau absetzbar ist, sorgt für Streit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 1 K 2732/09) ist der Meinung, dass für die Berechnung der Pauschale die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen ist, auch wenn sie nicht die kostengünstigste ist.

Streitpunkt war in diesem Fall der Umstand, dass der Steuerzahler nicht die kürzeste Strecke anerkannt haben wollte, sondern eine, die verkehrsgünstiger war. Nach der Rechtsprechung ist dabei eine verkehrsgünstigere Strecke aber nur dann anzuerkennen, wenn diese Strecke mindestens 20 Minuten schneller ist.

Nicht relevant ist dagegen die Einschätzung des Steuerpflichtigen, der die langsamere Strecke subjektiv als nicht zumutbar empfindet. Der Bundesfinanzhof wird nun in diesem Fall entscheiden. (Az.: VI R 53/11). (dapd)