München. Viele Autofahrer wissen nicht, dass ein zeitlich begrenztes Fahrverbot nicht zwingend sofort in Kraft treten muss. In vielen Fällen kann der Führerscheininhaber innerhalb einer Vier-Monats-Frist den Zeitpunkt seiner Sperre selbst entscheiden.

Verschiedene Verkehrsverstöße werden nicht nur mit einer Geldbuße und Punkten in Flensburg, sondern auch mit einem befristeten Fahrverbot geahndet. Dazu gehören nach Auskunft des Automobilclubs Kraftfahrer-Schutz (KS) in München die Missachtung von Rotlicht, Geschwindigkeitsüberschreitung (über 30 Kilometer pro Stunde innerorts, über 40 Kilometer pro Stunde außerorts), zu dichtes Auffahren sowie Alkohol- und Drogenmissbrauch. Wer zum ersten Mal betroffen ist, dürfe in der Regel den Zeitraum des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten frei wählen, erklärt der Autoclub. So lasse sich die Zeit ohne Führerschein zum Beispiel in die Ferien legen.

Oftmals unbekannt ist laut KS die Tatsache, dass ein Fahrverbot grundsätzlich alle Kraftfahrzeugarten umfasst, selbst Mofas, für die keine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Allerdings seien Ausnahmen möglich bei Landwirten zum Führen von Zugmaschinen oder wenn mit dem Fahrverbot besondere berufliche, wirtschaftliche oder persönliche Härten verbunden wären. Um das Fahrverbot wirksam werden zu lassen, müsse der Bußgeldbescheid rechtskräftig sein, das heiße, dass man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung keinen Einspruch eingelegt habe.

Führerschein gegen Empfangsbestätigung

Der Führerschein wird in der Regel bei der Polizeidienststelle des Wohnorts gegen eine Empfangsbescheinigung abgegeben. Die Fahrt dorthin sollte man allerdings ohne Auto antreten, weil man danach nicht mehr nach Hause fahren dürfe, mahnt der Autoclub. Anders ist es beim Abholen: Ist die Frist abgelaufen, darf der Fahrer mit seinem Fahrzeug zur Polizei fahren. Die Empfangsbescheinigung gilt dabei als Nachweis der gültigen Fahrerlaubnis. Der Führerschein kann auf Wunsch auch zugeschickt werden. Dann fallen aber zusätzliche Gebühren für Porto und Einschreiben an. (dapd)