Nürnberg (dapd). Wird ein am Straßenrand parkender Pkw beim Beladen eines Lkw beschädigt und entfernt sich der Lkw-Fahrer, ohne sich um den Schaden zu kümmern, handelt es sich um Unfallflucht. Und das ist laut Gesetz eine Straftat. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln macht die Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg aufmerksam.

Der Vorwurf der Fahrerflucht betraf einen mobilen Schrotthändler, der mit seinem Lkw auf Alteisen-Tour war. Das Malheur passierte ihm, als er einen abgestellten Blechhaufen verladen wollte. Eines der Bleche warf er nicht hoch genug, so dass es an der Seitenwand seiner Ladefläche abprallte und auf den davor geparkten Pkw flog, der anschließend für knapp 2.000 Euro repariert werden musste.

Wobei die Halterin des lädierten Wagens den Schrotthändler erst per Polizei suchen lassen musste. Der hatte nämlich das fehlgeleitete Eisenteil am beschädigten Pkw noch aufgehoben, das Aufladen der übrigen Bleche dann aber abgebrochen und war davongefahren.

Er wurde über das von einem Augenzeugen notierte Kfz-Kennzeichen gestellt. Den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wollte er nicht akzeptieren. Er argumentierte, das Blech sei nie auf die Ladefläche seines Lkw gelangt und von dort abgerutscht. Vielmehr sei ihm die Unachtsamkeit auf dem Bürgersteig stehend und bei abgestelltem Motor passiert. Womit von einer Verkehrsbezogenheit und damit von anschließender Fahrerflucht keine Rede sein könne.

Dem widersprachen die Kölner Oberlandesrichter. "Das Be- und Entladen von haltenden Fahrzeugen ist verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeuges als Transportmittel besteht", erläutert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer die juristische Sichtweise.

Der Schrotthändler habe zweifellos angehalten, um etwas aufzuladen. Damit sei auch ein Wegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebene Gefahr. "Wer einen Verkehrsunfall verursacht hat und sich einfach verdrückt, begeht nun mal Fahrerflucht", sagt Bauer.

(Aktenzeichen: III-1 RVs 138/11)

dapd