Karlsruhe.. Bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall kann die Versicherung im Ausnahmefall die Leistung “auf Null kürzen“. Das könne bei “absoluter Fahruntüchtigkeit“ in Betracht kommen, entschied der BGH anlässlich eines Falls einer Trunkenheitsfahrt.

Auch bei einem Vollkasko-Schutz bekommen Autofahrer nach einem selbst verschuldeten Unfall nicht in jedem Fall ihre Kosten erstattet. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am Mittwoch, dass eine Versicherung bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall in Ausnahmefällen die Leistung "auf Null kürzen" und damit vollständig versagen dürfe.

Das könne bei "absoluter Fahruntüchtigkeit" in Betracht kommen, entschied der BGH anlässlich eines Falls einer Trunkenheitsfahrt. Notwendig sei aber stets die Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Maßstab sei die Schwere des Verschuldens des Versicherten.

Autofahrer klagte nach folgenschwerer Trunkenheitsfahrt

Im vorliegenden Fall hatte ein völlig betrunkener Mann auf der Rückfahrt von einem Rockkonzert seinen Wagen gegen einen Laternenpfahl gelenkt und beschädigt. Von der AachenMünchener Versicherung, bei der er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, forderte der 25-Jährige die Erstattung der Kosten für die Fahrzeugreparatur in Höhe von mehr als 6000 Euro. Die Versicherung verweigerte jedoch jegliche Leistung, weil bei dem Mann eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille gemessen worden war.

Deshalb zog der Mann vor Gericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden wies die Klage ab. Die Revision des 25-Jährigen war nun erfolgreich. Der BGH entschied, dass die Sache vor dem OLG neu verhandelt werden muss. Denn die Dresdner Richter hätten keine Feststellungen dazu getroffen, ob der 25-Jährige zum Unfallzeitpunkt unzurechnungsfähig war.

Dies sei hier aber in Betracht gekommen - wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Mannes sowie weiterer Indizien wie der Angaben der Polizeibeamten, die den Unfall aufnahmen. Wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig gewesen sei, scheide ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers aus, betonte der BGH. Der Kläger hatte selbst auf Schuldunfähigkeit plädiert.

Kürzung "auf Null" bisher umstritten

Der 4. Zivilsenat des BGH entschied erstmals über die Auslegung einer seit 2008 geltenden Neuregelung im Versicherungsvertragsgesetz (VVS). Demnach darf der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit seine Leistung in einem Verhältnis "kürzen", das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

Umstritten war bislang, ob damit der Versicherer die Möglichkeit hat, seine Leistung auch "auf Null" zu kürzen oder ob er in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens ersetzen muss ("Quotenregelung"). Die frühere gesetzliche Vorschrift sah bei grober Fahrlässigkeit eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vor ("Alles-oder-Nichts-Prinzip").

Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille

Der Mann war am 13. Juli 2008 auf einer Rückfahrt von einem Rockfestival gegen 7.15 Uhr mit seinem Auto außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Laternenpfahl geprallt. Eine um 8.40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab die Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille.

Nach Angaben seines BGH-Anwalts war der Mann so betrunken, dass er - offenbar nach einem Nickerchen im Auto - nicht mitgekriegt hat, wie er losgefahren ist. Nicht einmal den Unfall habe er mitbekommen. Im Strafverfahren war der Mann wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt worden. (dapd)

(AZ: IV ZR 225/10 - BGH-Urteil vom 22. Juni 2011)