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Autofahren unter Alkoholeinfluss kann ernste Konsequenzen haben. Doch wie sieht es mit einem Radfahrer aus? Darf dieser aufgrund der geringen Leistung seines Gefährts betrunken fahren?

Jedem Menschen dürfte es einleuchten und durchaus bewusst sein, das das Autofahren unter Alkoholeinfluss ernste Konsequenzen haben kann. Von den Strafen auf rechtlicher Seite bis hin zum schlimmsten Falle - dem (oftmals tödlichen) Unfall kann dem Fahrer einiges drohen.

Doch wie sieht es mit einem Radfahrer aus? Darf dieser aufgrund der geringen Leistung seines Gefährts betrunken Fahrrad fahren?

Ganz eindeutig: nein. Denn der Radfahrer ist schließlich ebenfalls Verkehrsteilnehmer und muss sich demnach an die geltende Straßen-Verkehrs-Ordnung halten. Die einzelnen Richtlinien und klare Grenzen sind dennoch in den meisten Bundesländern unterschiedlich, weshalb nicht von einer strikten Promille-Grenze und den daraus resultierenden Folgen bei Nichteinhaltung, gesprochen werden kann.

Grundsätzlich gilt dennoch: bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ist das Fahrradfahren erlaubt. Verursacht der Radfahrer jedoch einen Unfall mit solch einem eher geringen Wert, so kann er durchaus vor Gericht schuldig gesprochen und als Kostenträger der verursachten Schaden bezichtigt werden.

In manchen Fällen muss ein betrunkener Fahrradfahrer sogar mit dem Entzug seines Führerscheins rechnen! Dies ist bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille möglich. In der Regel belaufen sich die Strafen jedoch auf Geldbußen, sowie Punkten in Flensburg!

Übrigens: erst vor kurzem wurde einem Mann vom Verwaltungsgericht Neustadt sogar die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Rad verboten. Grund: er war mit über 2,5 Promille Fahrrad gefahren, gestürzt und betrunken für mehrere Stunden auf der Straße liegen geblieben.