Düsseldorf (dpa/tmn) –. In fast allen Bundesländern wird am Freitag der Nahverkehr bestreikt. Verbraucherfreundliche Fahrgastrechte gibt es nicht. Was bleibt Betroffenen?
Fährt der Linienbus, die Straßenbahn, die U-Bahn oder das Sammel-Taxi wegen eines Warnstreiks nicht, haben Betroffene keinen Anspruch auf Entschädigung. Damit stehen sie anders dar als bei streikbedingten Verspätungen und Ausfällen im Eisenbahnverkehr von S-Bahn bis ICE. Hier gelten die europäischen Fahrgastrechte und man kann beispielsweise Rückerstattungen bei Verspätungen ab einer Stunde verlangen.
Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) wird von diesen Fahrgastrechten aber nicht erfasst, wie Beatrix Kaschel von der Schlichtungsstelle Nahverkehr erklärt.
Mit Blick auf den ÖPNV-Warnstreik in vielen Städten am Freitag heißt das: Verpasst man einen wichtigen Termin oder einen Fernzug, weil U-Bahn oder Bus nicht kommt? Pech gehabt, auf Entschädigungen braucht man nicht zu hoffen. Auch Pünktlichkeitsversprechen, die kommunale Verkehrsbetriebe teils geben und wonach man ab gewissen Verspätungen eine Erstattung beantragen kann, gelten in der Regel nicht bei Streiks, so Kaschel.
Rechtzeitig Verbindungen checken - und ausweichen
Sie rät allen, die am Freitag auf den ÖPNV angewiesen sind: Wenn möglich frühzeitig checken, ob die Verbindung fährt. Für Menschen in Großstädten und Ballungsräumen könnte sonst etwa die S-Bahn eine Alternative sein – die ist nicht vom Warnstreik betroffen.
Eine weitere Option könnten Sharing-Dienste sein. Also etwa der Umstieg auf ein Leihfahrrad. Ein Tipp für Inhaber des Deutschlandtickets: „Oft haben die kommunalen Verkehrsunternehmen dort Sharing-Angebote integriert“, sagt Kaschel. Als Anreiz, das Ticket bei ihnen und nicht etwa bei der Deutschen Bahn zu kaufen, hätten ÖPNV-Betriebe teilweise solche und ähnliche Vorteile ins Ticket eingeschlossen, so die Schlichterin. Es lohnt sich, das zu prüfen.