Saarbrücken (dpa/tm). Aus Datenschutzgründen lassen sich Aufnahmen von Kameras Dritter am Ort eines Unfalls nicht standardmäßig zur Klärung heranziehen. Es gibt aber auch Fälle, wo Gerichte so einen Videobeweis zulassen.
Nach einem komplexen Crash können im Einzelfall Mitschnitte einer Kamera Dritter zur Klärung des Unfallhergangs herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn sich eine der beteiligten Parteien vor Gericht dagegen ausspricht. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 4 U 111/21), auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall stießen ein Cabrio und ein Kleinwagen in einem sehr engen Kreisverkehr zusammen. Es hatte sich nicht klären lassen, wann genau die Fahrzeuge dort jeweils eingefahren waren. So blieb die Frage der Haftungsverteilung zunächst offen.
Ist die Klärung oder der Datenschutz wichtiger?
Direkt am Kreisverkehr war aber eine Firma ansässig, die eine Überwachungskamera installiert hatte. Diese Kamera hatte den Unfall gefilmt und aufgezeichnet. Nun wollte eine Unfallpartei die Aufnahme im Verfahren als Videobeweis zur Klärung des Unfallhergangs zulassen, die andere Partei sprach sich mit Verweis auf Datenschutz dagegen aus.
Das Gericht ließ die Aufzeichnung der Firmenkamera als Beweismittel zu - mit folgender Begründung: Das Video greife zwar in die Privatsphäre der am Unfall Beteiligten ein. Aber: Die Bedeutung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und die Beweisnot seien in diesem speziellen Fall höher zu bewerten.
Am Ende heißt es zwei Drittel und ein Drittel
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, müsse darüber hinaus damit rechnen, dass Dritte ihr Verhalten wahrnehmen, so das Gericht weiter. Am Ende musste der Fahrer des Cabrios zwei Drittel des Schadens übernehmen: Er hatte mit höherem Tempo die Mittelinsel geschnitten, um an dem Kleinwagen vorbeizufahren. Dabei war es zu dem Unfall gekommen.