Mitunter beginnt der Ärger schon daheim mit einer nachträglichen Preiserhöhung durch den Veranstalter. Nach Abschluss des Vertrages vorgenommene Änderungen müssten nicht immer hingenommen werden, beruhigt die Verbraucherzentrale.

Zunächst muss eine Preisänderungsklausel Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sein. Wenn der Kunde diese erst nach Vertragsabschluss einsehen konnte, ist eine Preiserhöhung nicht erlaubt. Wer seinen Urlaub innerhalb von vier Monaten vor Reisebeginn bucht, ist ebenfalls fein raus. Nachträgliche Aufschläge sind dann unzulässig.