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Vom 1. Juli an gibt es die Rente mit 63. Sie betrifft die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952, danach steigt die Altersgrenze für die jüngeren Jahrgänge schrittweise auf 65 Jahre an (siehe Tabelle). Das bedeutet: Wer 63 Jahre alt ist und mindestens 45 Jahre Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen.

Ab wann kann ich einen Antrag auf die Rente ab 63 stellen?

Ab sofort. Sie wird genauso beantragt wie andere Renten, also direkt bei der Deutschen Rentenversicherung (siehe Infos und Adressen auf der linken Seite).

Welche Zeiten zählen denn zu den 45 Beitragsjahren?

Das sind insbesondere Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung), Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbständiger Tätigkeit, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind, Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen, Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden, Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung, Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld, Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) und Ersatzzeiten. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn die Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ist.

Welche Zeiten werden nicht berücksichtigt?

Nicht berücksichtigt werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II sowie bestimmte Anrechnungszeiten. Beispiele: Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuch, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Müssen die Bezugszeiten von Entgeltersatzleistungen nachgewiesen werden?

Im Regelfall ergibt sich der Bezug von Entgeltersatzleistungen aus dem Versicherungskonto. Ist der Leistungsbezug nicht im Versicherungskonto dokumentiert, werden die Versicherten gebeten, Unterlagen über den Leistungsbezug einzureichen (z. B. den jeweiligen Bewilli-gungsbescheid).

Ich finde die alten Belege nicht mehr. Was mache ich, wenn ich diese Leistungen aus meinen Arbeitslosenzeiten nicht nachweisen kann?

Sie können den Bezug von Entgeltersatzleistungen auch glaubhaft machen. Das gilt insbesondere für den Bezug von Arbeitslosengeld. Für Zeiten bis 31. Januar 2001 kann der Rentenversicherungsträger am Versicherungskonto nicht erkennen, welche Leistung der Berechtigte vom Arbeitsamt oder der Arbeitsagentur erhalten hat. Da Monate mit Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, kann der Versicherte angeben, für welche Zeiten er während der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bezogen hat (Glaubhaftmachung).

Ich bin bereits früher in Rente gegangen, muss aber die Abschläge hinnehmen, obwohl ich 45 Jahre gearbeitet habe. Kann ich mich als Frührentner nun nachträglich melden und meine bisherigen Abschläge zurückfordern?

Nein, ein Rentenantrag kann nur zurückgenommen werden, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist, wenn also die Widerspruchsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls bleibt es bei Ihren Abschlägen.

Ich bin derzeit in Altersteilzeit, möchte aber trotzdem die abschlagsfreie Rente mit 63 beantragen – geht das?

Grundsätzlich ja. Nach Beendigung Ihrer Altersteilzeit ist es auch möglich, die abschlagsfreie Rente mit 63 in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.