Karlsruhe. Der Europäische Gerichtshof beschäftigt sich mit dem deutschen Glücksspielrecht. Im Zentrum steht die Frage, ob der zeitweilige Sonderweg Schleswig-Holsteins dazu führt, dass die geltenden Beschränkungen für Glücksspiele im Internet insgesamt nicht mehr anwendbar sind. Hierzu legte der Bundesgerichtshof am Donnerstag den Luxemburger Richtern mehrere Fragen vor.

Eigentlich ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klar: Verbote im Glücksspielrecht müssen widerspruchsfrei sein und den Interessen der Allgemeinheit dienen, zum Beispiel der Bekämpfung von Spielsucht. Alles andere gilt sonst als Beschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit.

Doch Schleswig-Holsteins frühere Landesregierung hatte einen Sonderweg eingeschlagen und ein eigenes Glücksspielgesetz geschaffen, und liberaler ist, als das der anderen Bundesländer. So wurden Online-Casinospiele wie Poker zugelassen und die Zahl der Lizenzen nicht limitiert. Das kann jedoch "die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern erheblich beeinträchtigen", so der Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom Donnerstag.

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Kurz zuvor war Schleswig-Holstein bereits zurückgerudert und hatte die Rückkehr zum einheitlichen Glücksspielstaatsvertrag beschlossen. Doch damit ist aus Sicht der Karlsruher Richter das rechtliche Problem möglicherweise nicht gelöst.

Das letzte Wort haben die Richter in Luxemburg

Denn in der Zwischenzeit hat die Landesregierung bereits weit mehr als 40 Lizenzen an Anbieter von Sportwetten und Online-Casinospielen vergeben. Diese Lizenzen gelten noch mehrere Jahre. Ein Widerspruch zur vom Europäischen Gerichtshof geforderten widerspruchsfreien Glücksspielregelung.

Der Bundesgerichtshof sieht grundsätzlich kein Problem in einer mehrjährigen Übergangszeit in Schleswig-Holstein, während der im restlichen Deutschland ein anderes Glückspielrecht gültig ist. Das letzte Wort in dieser Frage haben aber nicht die Karlsruher Richter, sondern jene in Luxemburg. (dpa)