Die Dynamo-Pflicht für Fahrräder soll fallen. Laut Bundesverkehrsministerium könnte noch in diesem Frühjahr entschieden werden, ob die seit den 1970er Jahren bestehende Regel für die Beleuchtung an Rädern geändert wird. Doch welche Vorschriften gelten eigentlich?

Die Dynamo-Pflicht für Fahrräder soll fallen. Laut Bundesverkehrsministerium könnte noch in diesem Frühjahr entschieden werden, ob die seit den 1970er Jahren bestehende Regel für die Beleuchtung an Rädern geändert wird. Doch welche Vorschriften gelten eigentlich?

Stein des Anstoßes: Die Dynamopflicht. Es gilt: Gemäß Paragraf 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benötigen Fahrräder ein Licht, das von einem Dynamo angetrieben wird. Batteriebetriebene, aufsteckbare Front- und Rücklichter sind erlaubt, allerdings nur als zusätzliche Lichtquelle.

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Einzige Ausnahme: Renn­räder, deren Gewicht nicht mehr als elf Kilo beträgt, dürfen laut Verkehrsordnung mit batteriebetriebenem Front- und Rücklicht auf öffentlichen Straßen fahren. Allerdings muss diese Batteriebeleuchtung immer mitgeführt werden. Und: Sie muss bei Dunkelheit konstant leuchten. Ein blinkendes Licht ist nicht zulässig. Für die Teilnahme an Rennen auf öffentlichen Straßen sind diese Räder von der Beleuchtungspflicht befreit.

Ebenfalls Pflicht: die Reflektoren. Laut Straßenverkehrsordnung müssen auch an den Pedalen und an den Speichen der Vorder- und Hinterräder gelbe Reflektoren angebracht werden. Haben die Reifen allerdings weiße, reflektierende Seiten, kann auf die Reflektoren an den Speichen verzichtet werden.

Ermessenssache: Das Bußgeld. Wer von der Polizei ohne Licht oder mit nur einem batteriebetriebenen Licht erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 10 bis 15 Euro rechnen. Gezielte Fahrradkontrollen sind jedoch in der Regel selten. Hat ein Radfahrer kein dynamobetriebenes Licht, dafür aber eine batteriebetriebene LED-Leuchte an seinem Zweirad, können die Beamten schon einmal ein Auge zudrücken.

Streitfall: Die Frage der Haftung. Das Landesgericht München I (AZ 17 O 18396/07) urteilte 2010, dass Räder nur mit einem dynamobetriebenen Licht ausreichend beleuchtet sind. Streitfall war die Schuldfrage beim Zusammenstoß zweier Radfahrer. Der eine Radler besaß ein Anstecklicht, der andere trug eine Stirnlampe. Verantwortlich für den Unfall waren sie am Ende beide zu gleichen Teilen.