Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst lohnt sich vor der Annahme von Geschenken ein Blick ins Strafgesetzbuch. Paragraf 331 regelt die „Vorteilsnahme“. Dort heißt es: „Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Auch der Schenker könnte mit dem Gesetz in Konflikt geraten – dann nennt sich das „Vorteilsgewährung“ (§ 333 StGB) und wird ebenfalls bestraft.