Berlin. Rundfunkgebühren für Fernseher, Radiogeräte und internetfähige PCs bieten häufig Anlass für kontroverse Diskussionen. Nun befasste sich gar das Bundesverfassungsgericht mit der Beschwerde eines Rechtsanwalts. Dieser sieht sich in seinen Grundrechten verletzt.

Rundfunkgebühren für internetfähige PCs verstoßen nicht gegen Grundrechte. Das entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm mit dieser Begründung die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung an. Die Rundfunkgebühren würden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben und sei weder unverhältnismäßig noch unangemessen, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 199/11)

Unterschiedliche Urteile

In der Vergangenheit hatte es in niedrigeren Instanzen sehr unterschiedliche Urteile zu der Frage gegeben, ob für einen Internet-PC Gebühren zu zahlen seien. Ab 2013 greift allerdings ohnehin eine Neuregelung: Jeder Haushalt und Betrieb, unabhängig davon ob er Radio, Fernsehen oder Internet-PC besitzt, muss eine Gebühr von 17,98 Euro zahlen. Auch dagegen wurden aber schon Klagen eingereicht. In diesem Fall hatte ein Anwalt geklagt, der den PC in seiner Kanzlei unter anderem für Internetanwendungen nutzt, damit aber keine Rundfunksendungen empfängt und auch nicht über Radio oder Fernsehen verfügt. Er war mit seiner Klage schon in letzter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Dieses hatte entschieden, dass der internetfähige PC ein Rundfunkempfangsgerät sei, das der Anwalt zum Empfang bereithalte. Die hierfür erhobenen Gebühren verletzten ihn nicht in seinen Grundrechten.

Verfassungsbeschwerde erfolglos

Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil blieb nun auch erfolglos. Durch die Gerichtsentscheidung werde der Anwalt nicht in seinem Recht auf Informationsfreiheit verletzt, entschieden die Karlsruher Richter. Zwar werde der Beschwerdeführer durch die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert. Dies sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auch sei die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC kein Eingriff in die Berufsfreiheit, weil es an einem unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers oder an einer objektiv berufsregelnden Tendenz fehle. Zudem werde auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. (rtr)