Wenn die Veranstaltung der Brauchtumspflege dient, dürfen Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 sogar bis Mitternacht dabei sein. So steht es bislang im Jugendschutzgesetz.

Unter Brauchtumspflege fallen im Sinne des Gesetzes auch Schützenfeste, Faschings- oder Karnevalssitzungen und Heimatfeste. Ob es tatsächlich sinnvoll ist, wenn Kinder und Jugendliche den Erwachsenen bei der fröhlichen Biervernichtung bis spät in die Nacht zusehen dürfen, darf bezweifelt werden. Kinder brauchen Vorbilder, heißt es. Solche Erfahrungen aber sollten ihnen erspart bleiben. Laut Paragraf 9 dürfen sie sogar ein Bierchen mittrinken, wenn ein Erwachsener aufpasst.

Gesetz muss an entscheidenden Stellen nachgebessert werden

Hier eine rote Linie einzuziehen, erscheint daher nicht falsch. In dieser Hinsicht ist der Vorstoß von Ministerin Schröder also durchaus berechtigt. Das Gesetz muss an entscheidenden Stellen nachgebessert werden, vor allem, was das „betreute Trinken“ angeht.

Doch fraglich ist, wie weit der Arm des Gesetzes reicht. Ohnehin spielt sich der Alkoholmissbrauch von Jugendlichen kaum in der Öffentlichkeit ab, sondern eher im privaten Bereich. Und hier bleibt erneut nichts anderes übrig, als an den Erziehungsauftrag der Eltern zu appellieren.