Auf den ersten Blick liest sich der Spruch der EU-Richter wie eine juristische Unbedenklichkeitsbescheinigung für das hässliche Instrument Kettenverträge. Auf den zweiten wird man gewahr: So weit wollte das EU-Gericht nicht gehen. Befristete Einstellungen dürfen zwar in Serie gehen, aber diese Serie darf nicht zu lang sein. Aha. Ein Urteil Marke “Kommt darauf an” - man hat auch aus Luxemburg schon klarere Entscheidungen als diesen vieldeutigen Fingerzeig vernommen.

Dabei wäre angesichts des vorliegenden Falles etwas mehr Entschiedenheit drin gewesen. Elf Jahre lang hat die Klägerin im Amtsgericht Köln gearbeitet und, im wesentlichen an ein und derselben Stelle, einen andauernden Mangel an regulären Arbeitskräften ausgeglichen - Lückenbüßerei als System. Das widerspricht wenn nicht dem Buchstaben, so doch mindestens dem Geist der europäischen Rechtsvorschrift. Diese Richtlinie von 1999 basiert auf einer Vereinbarung, die von den Dachverbänden der Arbeitgeber und Gewerkschaften ausgehandelt wurde. Die Idee war dabei nicht, grünes Licht für Beschäftigungspraktiken wie beim Kölner Amtsgericht zu geben. Das Bundesarbeitsgericht ist aufgerufen, in seiner anstehenden Einzelfall-Entscheidung für die Klarheit zu sorgen, die im Luxemburger Halbdunkel auf der Strecke geblieben ist.