Das Verfahren bei der Entlassung von Bundesbank-Vorständen:

- Bundesbank-Vorstände können nur vom Bundespräsidenten entlassen werden. Den Antrag dazu muss der Bundesbankvorstand stellen. Allerdings gelten dafür strikte Regeln: Einerseits können Vorstände entlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllt sind, wenn sie also zum Beispiel schwer krank sind. Der zweite Grund sind „schwere Verfehlungen“, die im Bundesbankgesetz nicht näher ausgeführt werden.

- Selbstverständlich können Vorstandsmitglieder der Bundesbank auch zurücktreten. Das ist seit Gründung der Bundesbank im Jahr 1957 zweimal geschehen: 2004 trat Ernst Welteke nach einer Affäre um Reise- und Hoteleinladungen als Präsident zurück. Karl Otto Pöhl hatte 1991 im Streit über die deutsch-deutsche Währungsunion mit dem damaligen Bundeskanzler Helmut Kohl sein Amt aufgegeben.