Dort heißt es zu der Bestellung eines Beauftragten: „Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Paragraphen 121 bis 123 nicht ausreichen, kann das Innenministerium einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.“