Berlin. Kommen Flugreisende nicht rechtzeitig an ihrem Ziel an, haben sie Anspruch auf Entschädigung. In manchen Fällen gehen sie aber leer aus.

Wer ein Flugzeug für seine Reise nutzt, will schnell ankommen. In der Realität geht dieser Plan aber allzu oft nicht auf. Der Grund: Viele Flüge sind verspätet, überbucht oder fallen aus. Die gute Nachricht: Reisende können in vielen Fällen Geld von der Airline zurückfordern.

Im Jahr 2018 wurden in Deutschland rund 29 000 Flüge gestrichen, fast 9000 Flüge hatten mindestens drei Stunden Verspätung, berichtet die Stiftung Warentest in der Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe 9/2019). Je nach Flugstrecke haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro.

Sind technische Probleme außergewöhnlichen Umstände?

Das gilt grundsätzlich für alle Flüge, die von einem Flughafen der Europäischen Union aus starten oder bei denen die Airline den Hauptsitz in der EU hat. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Entfernung zum Reiseziel: Für Flugstrecken bis 1500 Kilometer gibt es 250 Euro, für Flugstrecken von 1501 bis 3500 Kilometer gibt es 400 Euro und für Flüge über 3500 Kilometer 600 Euro.

Zahlen muss die Airline aber nur, wenn sie das Ereignis, das zur Verspätung geführt hat, weder beeinflussen noch vermeiden konnte. In der Praxis ist das umstritten. Technische Probleme der Flugzeuge etwa sind meist keine außergewöhnlichen Umstände, die die Fluggesellschaft von der Entschädigung befreien. Das gilt auch für erkrankte Crewmitglieder oder fehlendes Enteisungsmittel im Winter.

Drei Jahre Frist

Bei technischen Problemen durch Vogelschlag oder Systemausfällen am Flughafenterminal hingegen gehen Passagiere leer aus. Auch bei einem Streik des Flugpersonals ist die Entschädigung nicht sicher, denn manche Gerichte sehen das als außergewöhnlichen Umstand. Bei einem wilden Streit wiederum kann eine Fluggesellschaft sich nicht ohne weiteres auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Grundsätzlich haben Passagiere nach Ende des Reisejahrs drei Jahre Zeit, um ihre Rechte geltend zu machen. Das heißt: Ansprüche, die im Jahr 2019 entstanden sind, können noch bis Ende 2022 durchgesetzt werden. Wer die Entschädigung nicht selbst einfordern will, kann sich an die Schlichtungsstelle, Fluggastrecht-Portale oder Anwälte wenden. (dpa)