Mietrechtlich betrachtet sei der defekte Aufzug „ein schwerwiegender Wohnungsmangel“, erklärt Aichard Hoffmann. Dieser berechtige grundsätzlich zur Mietminderung.

Mietrechtlich betrachtet sei der defekte Aufzug „ein schwerwiegender Wohnungsmangel“, erklärt Aichard Hoffmann. Dieser berechtige grundsätzlich zur Mietminderung.

Wichtig: Der Vermieter muss den Mangel verschuldet haben, oder er muss durch eine Frist zur Mangelbehebung „in Verzug gesetzt“ werden, damit die Miete gemindert werden darf.