Duisburg. Wer bei einem Flugportal bucht, sollte die AGB gründlich studieren. Denn die Portalbetreiber fordern teilweise bei Entschädigungen einen Anteil.

Bei Flugstreichungen und deutlichen Verspätungen steht Passagieren eine Entschädigung von der Airline zu. Hat der Kunde den Flug über ein Online-Portal gebucht, kann es aber eine Hürde geben.

Manche Flugportale streichen die Ausgleichszahlung ein und geben sie erst mit einem Abschlag von 35 Prozent an den Passagier weiter. Vor dieser Masche warnt die Zeitschrift "Clever reisen!" (Ausgabe 4/18). Flugreisende sollten daher stets in den AGB prüfen, ob sie ihre Fluggastrechte an das Portal abtreten.

Die Abtretung der Rechte an ein Buchungsportal oder dessen Servicepartner verhindert, dass Kunden ihre Ansprüche gegenüber der Airline selbst geltend machen und kostenlos durchsetzen, bemängeln die Experten. Bei Annullierungen und Verspätungen von mehr als drei Stunden steht Passagieren laut EU-Recht eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu, je nach Flugdistanz. Das gilt nicht bei außergewöhnlichen Umständen wie einer Flughafensperrung und Flügen von Nicht-EU-Airlines außerhalb der EU oder in die EU. (dpa)